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angestellten Zoll- und Steuerbeamten ausschließlich der Herzoglich Braunschweig-
schen Regierung untergeordnet seyn.
Artikel 13.
Der Königlich Hannoverischen Regierung bleibt es vorbehalten, die für
den Zolldienst angestellten Beamten in obgenanntem Landestheile, so weit es
ohne Beeinträchtigung ihrer eigentlichen Dienstobliegenheiten geschehen kann, auch
mit der Kontrole der Hannoverischen direkten, der Stempel= und Salhzsteuern,
auch der Chaussee= und Wegegelder zu beauftragen.
Artikel 14.
Die Schilder vor den Lokalen der Hebe= und Abferngungsselen in dem
mehrerwähnten Hannoverischen Gebietstheile sollen das Königlich Hannoverische
Hoheitszeichen, die einfache Inschrift „Jollamt“ oder „Steueramt“ erhalten, und
gleich den Zollcafeln, Schlagbauumen 2c. mit den Hannoverischen Landesfarben
versehen werden.
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen
ebenfalls nur das Hoheitszeichen desjenigen Landes führen, in welchem das ab-
fertigende Amt belegen ist.
Artikel 15.
Die Königlich Hannoverische Regierung ist berechtigt, zu demjenigen Her-
zoglich Braunschweigischen Haupt-Zollamte, dessen Bezirke der fragliche Theil
des Amtes Fallersleben überwiesen wird, einen Kontrolleur abzuordnen, welcher
bei demselben von allen Geschäften und Verfügungen, die das gemeinfasilche
Abgabensystem betreffen, Kenntniß zu nehmen, desfallsigen Besprechungen beizu-
wohnen, und dabei insbesondere dassenige zu beachten hat, was auf jsene Ge-
bietstheile sich bezieht.
Auch bleibt es derselben überlassen, zeitweise einen Beamten an das ge-
dachte Haupt-Zollamt abzuordnen, und von der Art der Verwaltung und deren
Resultaten Kenntniß zu nehmen.
Artikel 16.
Die Untersuchung und Bestrafung der in dem in Frage stehenden Han-
noverischen Gebietstheile begangenen Zollvergehen erfolgt von den Hannoverischen
Gerichten zwar nach Maaßgabe des daselbst zu publizirenden Zollstrasgesetzes, je-
doch nach den eben daselbst für das Verfahren jetzt schon bestehenden Normen
und Kompetenzbestimmungen.
Artikel 17.
Die von diesen Gerichten verhängren Geldstrafen und konßiszirten Ge-
genstände fallen, nach Abzug der Denunziantenantheile, dem Königlich Hanno-
verischen Fiskus zu.
Artikel 18.
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungsrechts über
die wegen verschuldeter Zollvergehen von Hannoverischen Gerichten verurtheilten
Personen bleibt Seiner Majestät dem Könige von Hannover vorbehalten.
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