Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Bis dahin vertreten erstere deren Stelle in jeder Hinsicht. 
Die Ratenzahlungen tragen Ziusen zu fünf Pirert, vom jedesmaligen 
fesigesetzten Zahlungstermine ab, welche bei der letzten Ratenzahlung in Anrech- 
nung kommen. 
6é. 15. Nach erfolgter Vollauszahlung werden die Aktiendokumente unter 
fortlaufenden Nummern, auf den Inhaber lautend, und fünf Prozent jährlicher 
Zinsen tragend, ausgefertigt und von drei Mitgliedern der Direktion unterschrieben. 
Wegen Ausfertigung der Zinskoupons und Dividendescheine erläßt die 
Direktion seiner geit die erforderlichen Bekanntmachungen. 
6é. 16. Die außer den Fiusen pro Aktie zu vertheilende jährliche Gewinn= 
Dividende wird durch jedesmaligen Beschluß der Generalversammlung festgesetzt. 
Amortisationsverfahren. 
é. 17. Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Lartael Uittungen, 
Aktien, Zinskoupons oder Dividendescheine amortisirt werden, so erlä die Di- 
rektion auf Anstehen der Betheiligten dreimal in Zwischenrdumen von vier Mo- 
naten eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder die etwai- 
gen Rechte daran geltend zu machen. 
Erfolgt hierüber kein genügender Nachweis binnen zwei Monaten nach 
der letzten Aussorderung, so erklärt die Direktion öffentlich die sehlenden Doku- 
mente für nichtig und fertigt an deren Stelle, respektive mit dieser Vormerkung, 
neue Dokumente aus. 
Die Kosten des Amortisationsverfahrens fallen dem nachsuchenden Aktio- 
ndre zu Last, welcher auch cine der Direktion genügende Kaution während fünf 
Jahren zu leisten hat. 
Reservefonds. 
18. Von dem jährlichen reinen Gewinn, welcher nach Berichtigung 
von fünf Prozent Zinsen und ein Prozent Dividende, zusammen sechs Prozent, 
übrig bleibt, wird der fünfte Theil oder zwanzig Prozent zur Bildung eines 
Reservefonds zurückgehalten. 
Die Verwendung dieses Reservefonds zu Verbesserungen der Bahn, des 
Betriebes, der Verbindungswege und so weiter, oder aber zur zinsbaren Anlage 
für unvorhergesehene Fälle, wird von dem Verwaltungsrathe auf die Vorschläge 
der Direktion beschlossen. Wenn jedoch der Reservefonds die Höhe von funfzig- 
tausend Thalern erreicht hat, so liegt es in der Befugniß des Verwaltungs= 
rathes, zu beschließen, daß der dazu bestimmte Abzug bis zur ferner nöthig 
werdenden Ergänzung aufhören, oder so lange fortdauern soll, bis der Reserve- 
sonds die Summe von achtzigtausend Thalern erreicht haben würde. 
Ein-
	        
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