Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

d. 3. 
Sollen dagegen die Mittel zur Erreichung der im 8. 1. erwaͤhnten 
Zwecke durch Beitraͤge oder Leistungen der Kreiseingesessenen beschafft werden, 
so bedarf ein hieruͤber gefaßter Beschluß der Bestaͤtigung der Regierung, die 
jedesmal durch das Plenum derselben zu ertheilen ist 
d. 4. 
Zulagen für Unser Kreisbeamten-Personale und Suschüsse zu den Bu- 
reau-Kosten des Landraths können von den Kreisständen überall nicht bewilligt 
werden. 
6 5. 
Beschlüsse über Beiträge oder Leistungen der Kreis-Eingesessenen sind 
auf solche zu beschränken, welche innerhalb der beiden nächsten Kalender-Jahre 
von der Bestätigung des Beschlusses an gerechnet, aufgebracht werden. 
ie 
Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen wollen Wir in einzel- 
nen Fällen, wenn auf besonderen Verhältnissen beruhende erhebliche Gründe da- 
für sprechen, dahin gestatten, daß dann 
a. auch über solche Einrichtungen und Anlagen Beschluß gefaßt werden 
darf, bei denen nur ein Theil des Kreises oder ein emzelner Stand in- 
teressirt ist, imgleichen 
b. Dispositionen über das Kapital der Kreis-Kommunal-Fonds, sowie 
c. Bewilligungen, welche über die Dauer von zwei Kalenderjahren hinaus- 
gehen, 
stattfinden können, jedoch mit der Maaßgabe, daß dazu jederzeit Unsere aus- 
drückliche Genehmigung erforderlich seyn soll, wobei Wir in dem sub a vorge- 
sehenen Falle Uns die Entscheidung vorbehalten, ob die Kosten der Ausführung 
des Beschlusses vom ganzen Kreise oder dem betreffenden Theile oder Stande 
allein, aufzubringen sind. 
8. 7. 
Bei jeder in Gemaͤßheit der Bestimmung dieser Verordnung an die 
Kreisstaͤnde zu bringenden Proposition soll ein ausfuͤhrlicher Vorschlag zu dem 
Beschlusse, welcher 
a. uͤber den Zweck desselben, 
b. die Art der Ausfuͤhrung, 
c. die Summe der zu verwendenden Kosten, und 
d. die Aufbringungeweiss 
das Nöthige enthält, ausgearbeitet und jedem Mitgliede des Kreistages vier 
Wochen vor dem zur Berathung und Beschlußnahme darüber anberaumten 
Termine in Abschrift zugefertigt werden. 
Demncchst ist ein solcher Vorschlag jederzeit, vor der Berathung auf 
dem Kreistage von einem dazu besonders zu erwählenden Ausschusse, welcher 
aus
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.