(Nr. 2152.) Verordnung über die Befugnisse der Kreisstände im Großherzogthum Posen,
Ausgaben zu beschließen und die Kreis-Eingesessenen dadurch zu verpflich-
ten. Vom 25. März 1841.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
reußen 2c. 2.
verordnen, nach Anhörung des Gutachtens Unserer getreuen Stände des Groß-
herzogthums Posen, zur Ergänzung der Bestimmungen der 9% 3. und 19. der
Kreisordnung vom 20. Dezember 1828. auf den Antrag Unsers Staats-Mi-
nisterii, was folgt:
8. 1.
Die Kreisstände sind ermächtigt, zu nachstehenden Zwecken mit der
pung, daß die Kreiseingesessenen dadurch verpflichtet werden, Ausgaben zu
eschließen:
a) zu gemeinnützigen Einrichtungen und Anlagen, welche in den Interessen
des gesammten Kreises beruhen,
b) zur Beseitigung eines Nothstandes.
6. 2.
Wenn die Kreise im Besitz von Kreis-Kommunal-Fonds sind, steht den
Kreisständen frei, zu den vorgedachten Zwecken über die Hahrlichen Nutzungen
derselben, so wie über die ersparten Reven#en aus den letzten Funf Jahren zu
disponiren und bedürfen sie dazu nur insofern der Genehmigung der Regierung
als zur Ausführung ihrer desfallsigen Beschlüsse deren Mitwirkung erforderlich
ist. Diese Dispositionsbefugniß erstreckt sich indeß nicht auf das Kapital-(Ver-
mögen der Kreis-Kommunal-Fonds, zu welchen auch die Ersparnisse aus frü-
heren Perioden, wie die vorstehend erwähnte, gehören.
4. 3.
Sollen dagegen die Mittel zu Erreichung der im §. 1. erwähnten Zwecke
durch Beitrdge oder Leistungen der Kreiseingesessenen beschafft werden, so be-
darf ein hierüber gefaßter Beschluß der Bestärigung der Regierung, die jedes-
mal durch das Plenum derselben zu ertheilen ist.
d. 4.
Zulagen für Unser Kreis-Beamten-Personale und Zuschüsse zu den
Düreaukoften des Landraths können von den Kreisständen überall nicht bewil-
igt werden.
6. 5.
Beschlüsse über Beiträge oder Leistungen der Kreiseingesessenen sind auf
solche zu beschränken, welche innerhalb der beiden nächsten Kalenderjahre, von
der Bestätigung des Beschlusses angerechnet, aufgebracht werden.
8. 6.