Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

(Nr. 2152.) Verordnung über die Befugnisse der Kreisstände im Großherzogthum Posen, 
Ausgaben zu beschließen und die Kreis-Eingesessenen dadurch zu verpflich- 
ten. Vom 25. März 1841. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
reußen 2c. 2. 
verordnen, nach Anhörung des Gutachtens Unserer getreuen Stände des Groß- 
herzogthums Posen, zur Ergänzung der Bestimmungen der 9% 3. und 19. der 
Kreisordnung vom 20. Dezember 1828. auf den Antrag Unsers Staats-Mi- 
nisterii, was folgt: 
8. 1. 
Die Kreisstände sind ermächtigt, zu nachstehenden Zwecken mit der 
pung, daß die Kreiseingesessenen dadurch verpflichtet werden, Ausgaben zu 
eschließen: 
a) zu gemeinnützigen Einrichtungen und Anlagen, welche in den Interessen 
des gesammten Kreises beruhen, 
b) zur Beseitigung eines Nothstandes. 
6. 2. 
Wenn die Kreise im Besitz von Kreis-Kommunal-Fonds sind, steht den 
Kreisständen frei, zu den vorgedachten Zwecken über die Hahrlichen Nutzungen 
derselben, so wie über die ersparten Reven#en aus den letzten Funf Jahren zu 
disponiren und bedürfen sie dazu nur insofern der Genehmigung der Regierung 
als zur Ausführung ihrer desfallsigen Beschlüsse deren Mitwirkung erforderlich 
ist. Diese Dispositionsbefugniß erstreckt sich indeß nicht auf das Kapital-(Ver- 
mögen der Kreis-Kommunal-Fonds, zu welchen auch die Ersparnisse aus frü- 
heren Perioden, wie die vorstehend erwähnte, gehören. 
4. 3. 
Sollen dagegen die Mittel zu Erreichung der im §. 1. erwähnten Zwecke 
durch Beitrdge oder Leistungen der Kreiseingesessenen beschafft werden, so be- 
darf ein hierüber gefaßter Beschluß der Bestärigung der Regierung, die jedes- 
mal durch das Plenum derselben zu ertheilen ist. 
d. 4. 
Zulagen für Unser Kreis-Beamten-Personale und Zuschüsse zu den 
Düreaukoften des Landraths können von den Kreisständen überall nicht bewil- 
igt werden. 
6. 5. 
Beschlüsse über Beiträge oder Leistungen der Kreiseingesessenen sind auf 
solche zu beschränken, welche innerhalb der beiden nächsten Kalenderjahre, von 
der Bestätigung des Beschlusses angerechnet, aufgebracht werden. 
8. 6.
	        
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