Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

8. 6. 
Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen wollen Wir in einzel- 
nen Faͤllen, wenn auf besonderen Verhaͤltnissen beruhende erhebliche Gruͤnde da- 
fuͤr sprechen, dahin gestatten, daß dann: 
a) auch uͤber solche Einrichtungen und Anlagen Beschluß gefaßt werden 
darf, bei denen nur ein Theil des Kreises, oder ein einzelner Stand in- 
teressirt ist; imgleichen 
b) Dispositionen über das Kapital der Kreis-Kommunal-Fonds, so wie 
JD) Biungen, welche über die Dauer von zwei Kalender-Jahren hin- 
ausgehen, 
stattfinden können; jedoch mit der Maaßgabe, daß dazu jederzeit Unsere aus- 
drückliche Genehmigung erforderlich seyn soll, wobei Wir in dem sub a vorge- 
sehenen Falle Uns die Entscheidung vorbehalten, ob die Kosten der Ausführung 
des Beschlusses vom ganzen Kreise, oder dem betreffenden Theile oder Stande 
allein, aufgebracht werden sollen. 
. 7. 
Bei jeder in Gemaͤßheit der Bestimmungen dieser Verordnung an die 
Kreisstaͤnde zu bringenden Proposition soll ein ausfuͤhrlicher Vorschlag zu dem 
Beschlusse, welcher 
a) uͤber den Zweck desselben, 
b) die Art der Ausfuͤhrung, 
c) die Summe der zu verwendenden Kosten und 
d) die Aufbringungsweise, 
das Nöthige enthält, ausgearbeitet, und jedem Mitgliede des Kreistages vier 
Wochen vor dem zur Berathung und Beschlußnahme darüber anberaumten 
Termine in Abschrift zugefertigt werden. 
*i 
Zur Gültigkeit eines nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu faf- 
senden Beschlusses soll überhaupt eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der 
anwesenden Mitglieder des Kreistages erforderlich seyn, jedoch, wenn auch diese 
vorhanden seyn sollte, ein Beschluß für nicht zu Stande gekommen erachtet wer- 
den, sofern die Kreisstände in Theile gegangen sind, und zwei Stände sich ge- 
gen denselben ausgesprochen haben. 
Wenn nur ein Stand in der durch die Kreisordnung festgesetzten Form 
eine abweichende Ansicht erklärt hat, bleibt die Emscheidung Unseren Ministern 
des Innern und der Finanzen vorbehalten. 
Gegeben Berlin, den 25. März 1841. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preuben. 
v. Boyen. v. Kampt. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. v. Laden- 
berg. Rother. Graf v. Alvensleben. Frhr. v. Werther. Eichhorn. 
v. Thile. Graf zu Stolberg. 
  
(Nr. 2153.)
	        
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