Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 8. —
(Nr. 2161.) Genehmigungs-Urkunde des in dem Protokolle der Zentral-Rheinschifffahrts-
Kommission vom 17. Juli 1838 enthaltenen zehnten Supplementar-Artikel
zu der Rheinschifffahrts-Akte vom 31. März 1831. D. d. den 6. Sentem-
ber 1838.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Thun kund und fügen hiemit zu wissen:
Nachdem die Zentral-heinschifffahrtskommissson in Beziehung auf die,
ihrem Protokolle vom 25. Juni 1837. Nr. XIII. als Anlage Nr. 3. beigefüg-
ten Artikel eines Regulativs für die gleichfsrmige Aichung der Schiffe auf dem
Nheine, welche also lauten:
1.
Fuͤr die konventionsmaͤßige Aichung der Schiffe von Dezimeter
zu Dezimeter, von ihrer geringsten bis zur hoͤchsten Ladungs-Einsenkung
ist die stereometrische Vermessung des Schiffsraumes von innen, als al-
lein guͤltige Meboe, von allen Uferstaaten angenommen.
Die bestehenden Instruktionen über die Anwendung dieser Aich-
Methode, so wie über die dußere Bezeichnung des Schiffes, mirrelst An-
brin zngs der Aich-Skalen, bleiben vorbehaltlich einer Revisson derselben
in Kraft.
2.
Die Feststellung und Erhebung der Aichgebühren bleibt den re-
spektiven Regierungen anheimgestellt.
3.
Das vollstaͤndige desu der Aiche von Dezimeter zu Dezimeter
ist in den Aichschein aufzunehmen, welcher dem Schiffer ausgestellt wird,
und den derselbe verpflichtet ist, bei sich auf dem iffe zu haben und
den Rheinzoll-Beamten vorzulegen.
Jahrgang 18411. (Nr. 2161.) 4.
(Ausgegeben zu Berlin am 14. Juni 1841.)