burgischen Ordens der Eichenkrone, und des Koͤniglich Niederlaͤndi—
schen Löwen-Ordens,
von welchen Bevollmächtigten, in Gemäßheit der denselben von ihren respektiven
Souverainen ercheilten speziellen Instrukeionen, unter dem Vorbehalte der Ra-
tifikation, solgender WVertrag abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg,
treten mit Allerhöchst Ihrem Großherzogthume Luremburg dem Zollsysteme des
Königreichs Preußen und der mit diesem zu einem Zollvereine verbundenen
Staaten bei.
Artikel 2.
In Folge dieses Beitrites werden Seine Majestät der König Großher=
zog, mit Aufhebung der gegenwärtig in dem gedachten Großherzogehume über
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung be-
stehenden Gesetze und Einrichtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-,
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben in Uebereinstummung mit den desfallsigen
Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen
des Zollvereins, wie solche in den an das Großherzogehum angrenzenden Preu-
ßischen Provinzen gegenwärtig bestehen, oder künftig bestehen werden, eintreten,
und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publi-
ziren, sonstige Verfügungen aber, nach denen die Unterthanen oder Steuerpsiich=
tigen sich zu richten haben, durch die betreffende oberste Verwaltungsbehörde zu
Luxemburg zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen.
Artikel 3.
Etwanige künftige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten,
in den an das Großherzogthum angrenzenden Preußischen Provinzen bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen, bedürfen der Zustimmung der Großherzoglichen Rec-
gierung; diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abände=
rungen in den Gereinsstaaten allgemein getroffen werden.
Actikel 4.
Um gleichzeitig mit dem Anschlusse des Großherzogthums Luxemburg an
das Zoll-System Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins, auch alle
Hindernisse zu entsernen, welche einer völligen Fretheit des Verkehrs zwischen
dem gedachten Großherzogthume und dem dasselbe angrenzenden Königlich Preu-
Hischen Gediere in der Derschiedenheir der Abgabe dom Salze und der Besteue-
rung innerer Erzengnisse entgegenstehen wirden, ist ferner Folgendes verabredet
worden:
(Nr. 2253.) A. We-