— 97 —
Chausseegeld soll als der hoͤchste Satz angesehen und auch in dem Großherzog=
thume Luxemburg nicht uͤberschritten werden.
Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pflastergeldern sollen auf
chaussirten Straßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze ge-
maͤß, aufgehoben, und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet
werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur
Erhebung kommen.
Artikel 11.
Seine Majestät der König Großherzog schließen Sich für das Groß-
herzogthum Luremburg den Verabredungen an, welche zwischen den zu dem Zoll-
und Handelsvereine gehörigen Regierungen wegen Herbeiführung eines gleichen
Münz-, Maaß= und Gewichts-Systems getroffen worden sind, und treten ins-
besondere hierdurch der zwischen den gedachten Regierungen unter dem 30. Juli
1838. abgeschlossenen allgemeinen Münz-Konvention bei, indem Allerhöchstdie-
selben zugleich erklären, entweder den 14 Thalerfuß oder den 241 Guldenfuß in
dem Großherzogkhume Luxemburg als Landesmünzfuß annehmen zu wollen.
Artikel 12.
Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Ein-
schluß derjenigen, welche das Schiffsgesah treffen (Rekognitionsgebühren), sind
von der Schiffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wie-
ner Kongresses oder besondere Staats-Verträge Anwendung finden, ferner ge-
genseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts beson-
deres verabredet wird.
In letzterer Hinsicht erkldren Seine Majestät der König Großherzog,
was insbesondere den Rhein und dessen Mebenflüsse betrifft, Ihr Einverständniß
mit dem, in den Artikeln 15. resp. 12. der Zollvereinigungs-Verträge vom 22.
März 1833., 12. Mai 1835. und 2. Januar 1836. ausgesprochenen Zwecke,
durch weitere Unterhandlung zu einer Vereinbarung zu gelangen, in Folge deren
die Ein-, Aus= und Durchfuhr der Erzeugnisse der sämmtlichen Vereinslande
auf den genannten Flüssen in den Schiffahrts-Abgaben, mit stetem Dorbehalte
der Rekognitionsgebühren, wo nicht ganz befreit, doch möglichst erleichtert wird.
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schiffahrts-Betriebe
seiner Unterthanen auf den Eingangs gedachten Flüssen zugestehen möchte, sollen
in gleichem Maaße auch der Schiffahrt der Unterthanen der andern Bereins-
staaten zu Gute kommen.
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreß-Akten
noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach
den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen
Jahrgang 1832. (Xr. 2253.) 16 auch