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(Ar. 2254.) Ministerial-Erklärung über die mit dem Senate der freien und Hansestadt Lũ-
beck getroffene Uebereinkunft wegen Ausdehnung der Freizügigkeit auf die
nicht zum Deutschen Bunde gehörigen Preußischen Provinzen, d. d. den
3. März, bekannt gemacht den 19. März 1842.
N die Königlich Preußische Regierung mit dem Senate der freien und
Hansestadt Lübeck dahin übereingekommen ist, die Aufhebung des Abschosses und
Abfahrtsgeldes, welche zufolge des Artikels 18. der Deutschen Bundesakte vom
8. Juni 1815. und nach Maaßgabe der Beschlüsse der Deutschen Bundesver-
sammlung vom 23. Juni 1817. und 2. August 1827. bereits zwischen den zum
Deutschen Bunde gehörigen Preußischen Provinzen und der freien Stadt Lü-
beck festgesetzt worden, nunmehr auch auf die nicht zum Deutschen Bunde ge-
hörigen Preußischen Provinzen im gegenseitigen Verhältnisse zur freien Stadt
Lübeck mit deren gesammtem Gebiete auszudehnen, so erklären jetzt die beiden
Regierungen Folgendes:
Artikel 1.
Bei keinem Vermögensausgange auch aus den nicht zum Deutschen
Bunde gehörigen Provinzen der Preußischen Monarchie, namentlich also aus
den Provinzen Preußen und Posen in die sreie Stadt Lübeck und deren Gebiet
oder aus diesen in jene, es mag sich solcher Ausgang durch Auswanderung, oder
Erbschaft, oder Legat, oder Brautschatz, oder Schenkung, oder auf andere Weise
zutragen, soll irgend ein Abschoß (gabella hereditaria) oder Abfahrtsgeld (ceu-
sus emigrationis) erhoben werden.
Von dieser Bestimmung sind jedoch diesenigen allgemeinen Abgaben aus-
genommen, welche bei einem Erbschafts-Anfalle, Legat, Verkauf u. s. w. ohne
Unterschied, ob das Vermögen im Lande bleibt oder hinausgezogen wird, ob der
neue Erwerber ein Inländer oder ein Fremder ist, in dem beiderseitigen Gebiete
zu entrichten sind, wie z. B. Erbschaftssteuer, Stempelgebühren und dergleichen.
Artikel 2.
Die vorstehend bestimmte Freizügigkeit soll sich sowohl auf diejenigen Ab-
gaben an Abschoß und Abfahrtsgeld, welche in die Staatskassen fließen, als
auch auf diesenigen Abgaben an Abschotz und Abfahrtgeld erstrecken, welche in
die Kassen der Kommunen, Märkte, Kammereien, Stifter, Patrimonial-Gerichte
und Korporationen oder einzelner Privat-Personen fließen würden.
Artikel 3.
In Absicht der Anwendung der gegenwärtig verabredeten Freizügigkeit
soll der Tag des wirklichen Abzuges entscheiden.
Arti-