Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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(Ar. 2254.) Ministerial-Erklärung über die mit dem Senate der freien und Hansestadt Lũ- 
beck getroffene Uebereinkunft wegen Ausdehnung der Freizügigkeit auf die 
nicht zum Deutschen Bunde gehörigen Preußischen Provinzen, d. d. den 
3. März, bekannt gemacht den 19. März 1842. 
N die Königlich Preußische Regierung mit dem Senate der freien und 
Hansestadt Lübeck dahin übereingekommen ist, die Aufhebung des Abschosses und 
Abfahrtsgeldes, welche zufolge des Artikels 18. der Deutschen Bundesakte vom 
8. Juni 1815. und nach Maaßgabe der Beschlüsse der Deutschen Bundesver- 
sammlung vom 23. Juni 1817. und 2. August 1827. bereits zwischen den zum 
Deutschen Bunde gehörigen Preußischen Provinzen und der freien Stadt Lü- 
beck festgesetzt worden, nunmehr auch auf die nicht zum Deutschen Bunde ge- 
hörigen Preußischen Provinzen im gegenseitigen Verhältnisse zur freien Stadt 
Lübeck mit deren gesammtem Gebiete auszudehnen, so erklären jetzt die beiden 
Regierungen Folgendes: 
Artikel 1. 
Bei keinem Vermögensausgange auch aus den nicht zum Deutschen 
Bunde gehörigen Provinzen der Preußischen Monarchie, namentlich also aus 
den Provinzen Preußen und Posen in die sreie Stadt Lübeck und deren Gebiet 
oder aus diesen in jene, es mag sich solcher Ausgang durch Auswanderung, oder 
Erbschaft, oder Legat, oder Brautschatz, oder Schenkung, oder auf andere Weise 
zutragen, soll irgend ein Abschoß (gabella hereditaria) oder Abfahrtsgeld (ceu- 
sus emigrationis) erhoben werden. 
Von dieser Bestimmung sind jedoch diesenigen allgemeinen Abgaben aus- 
genommen, welche bei einem Erbschafts-Anfalle, Legat, Verkauf u. s. w. ohne 
Unterschied, ob das Vermögen im Lande bleibt oder hinausgezogen wird, ob der 
neue Erwerber ein Inländer oder ein Fremder ist, in dem beiderseitigen Gebiete 
zu entrichten sind, wie z. B. Erbschaftssteuer, Stempelgebühren und dergleichen. 
Artikel 2. 
Die vorstehend bestimmte Freizügigkeit soll sich sowohl auf diejenigen Ab- 
gaben an Abschoß und Abfahrtsgeld, welche in die Staatskassen fließen, als 
auch auf diesenigen Abgaben an Abschotz und Abfahrtgeld erstrecken, welche in 
die Kassen der Kommunen, Märkte, Kammereien, Stifter, Patrimonial-Gerichte 
und Korporationen oder einzelner Privat-Personen fließen würden. 
Artikel 3. 
In Absicht der Anwendung der gegenwärtig verabredeten Freizügigkeit 
soll der Tag des wirklichen Abzuges entscheiden. 
Arti-
	        
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