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Artikel 4.
Die verabredete Freizuͤgigkeit bezieht sich nur auf das Vermoͤgen.
Demnach bleiben, dieses Uebereinkommens ungeachtet, diejenigen Preußischen Ge-
setze und diejenigen Gesetze der freien Stadt Luͤbeck in ihrer Kraft bestehen,
welche die Person des Auswandernden, seine persoͤnlichen Pflichten, insbeson-
dere seine Verpflichtung zum Kriegsdienste betreffen. Auch wird in Zukunft in
Beziehung auf die persoͤnlichen Pflichten der Auswandernden, insbesondere ihre
Miliairpflicht, keine der beiden, die gegenwaͤrtige Erklaͤrung abgebenden Regie-
rungen, in Ansehung der Gesetzgebung beschraͤnkt.
Artikel 5.
Gegenwärtige, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen
von dem Königlich Preußischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
und im Namen der freien Stadt Lübeck und deren Senate von dem präfidi-
renden Börgermeister zweimal gleichlautend ausgefertigte Erkldrung soll, nach
erfolgter gegenseitiger Auswechselung, Krast und Wirksamkeit haben.
So geschehen Berlin, den 3. März 1842.
(L. S.)
Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
In Vertretung des Geheimen Staats-- und Kabinets-Ministers Grafen von Malgtzan.
Frh. v. Werther.
[IJr. — Nach-