V.
Höhe der Ver-
sicherungs-
Summe.
die Versicherungsfähigkeit verloren hat, die zeitherigen gesammten Beiträge noch
für das laufende Halbjahr entrichten.
. 17.
Die Versicherungssumme dars den nach den Grundsätzen des 5. 22. zu
ermittelnden dermaligen gemeinen Werth des zu versichernden Gebaudes niemals
übersteigen.
S. 18.
Mit Beobachtung dieser Beschränkung hängt aber die Bestimmung der
Summe, auf welche ein Gebadude-Besitzer bei der Sozietät Versicherung nehmen
will, von ihm selbst ab; nur muß diese Summe in Beträgen nach Reichs-
thalern, die durch die Zahl
Zehn
theilbar sind, abgerundet und in Preußischem Kourant-Werthe ausgedrückt seyn.
1.
Der Beschränkung, daß das zu versichernde Gebdude den dermaligen
gemeinen Werth desselben nicht übersteigen darf, ist sortan auch Jeder, der sein
Gebadude anderswo versichern läßt, unterworfen, dergestalt, daß jede höhere
Versicherung unzulässig ist.
Jedes Zuwiderhandeln von Seiten eines ersicherten gegen diese Vor-
schrift soll, außer der Zurückführung der Summe auf den vorstehend bestimmten
Werth, mit einer zur Soziekätskasse fließenden Geldbuße von fünf bis funfzig
Thalern, wenn der Kontraventionsfall vor einem Brande entdeckt wird, sonst
aber, wenn die Emdeckung der Ueberschreitung erst nach dem Brande geschieht,
neben jener Geldbuße mit dem Berlust der Versicherungssumme, soweit sie über
den bestimmten höchsten Versicherungswerkh hinausgeht, welche zur Hälfte dem
Sozietätsfonds und zur andern Hälfte der Orts-Armenkasse zufällt, bestraft
werden.
. 20.
Die Feststellung des dermaligen gemeinen Werthes, nach den im §. 22.
ndher bezeichneten Gesichtspunkten, geschieht durch cine Abschätzungs-Kommission
(X. 73.), bei den Landgemeinden unter Zuziehung der Ortsgerichte, mittelst
5 von gedruckten, auf Kosten der Sozietät gratis zu verabfolgenden
ematen.
In jedem Schema werden die Gebäude, welche zu einem und demselben
Gehöfte gehören, nach einander aufgeführt, und die in vier gleichlautenden
Exremplaren ausgesüllten Schemata von den Ortsgerichten und der Abschätzungs-
Kommission unterschrieben.
Die Ortsgerichte fungiren umsonst; die nach 6. 7 1. zu berechnenden Kosten
für die Abschätzungs-Kommission werden von der Sozietät getragen und mit
den (Verwaltungskosten ausgeschrieben.
6. 21.
Gegen die solchergestalt geschehenen Abschätzungen steht dem Gebaude=
Besitzer jederzeit die Berufung auf die Aufnahme einer nochmaligen Taxre durch
einen Baubeamten zu, deren Kosten dem Theile zur Last fallen, der nach ange-
stellter Untersuchung (§I. 22.) Unrecht hat.
6. 22.