Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

V. 
Höhe der Ver- 
sicherungs- 
Summe. 
die Versicherungsfähigkeit verloren hat, die zeitherigen gesammten Beiträge noch 
für das laufende Halbjahr entrichten. 
. 17. 
Die Versicherungssumme dars den nach den Grundsätzen des 5. 22. zu 
ermittelnden dermaligen gemeinen Werth des zu versichernden Gebaudes niemals 
übersteigen. 
S. 18. 
Mit Beobachtung dieser Beschränkung hängt aber die Bestimmung der 
Summe, auf welche ein Gebadude-Besitzer bei der Sozietät Versicherung nehmen 
will, von ihm selbst ab; nur muß diese Summe in Beträgen nach Reichs- 
thalern, die durch die Zahl 
Zehn 
theilbar sind, abgerundet und in Preußischem Kourant-Werthe ausgedrückt seyn. 
1. 
Der Beschränkung, daß das zu versichernde Gebdude den dermaligen 
gemeinen Werth desselben nicht übersteigen darf, ist sortan auch Jeder, der sein 
Gebadude anderswo versichern läßt, unterworfen, dergestalt, daß jede höhere 
Versicherung unzulässig ist. 
Jedes Zuwiderhandeln von Seiten eines ersicherten gegen diese Vor- 
schrift soll, außer der Zurückführung der Summe auf den vorstehend bestimmten 
Werth, mit einer zur Soziekätskasse fließenden Geldbuße von fünf bis funfzig 
Thalern, wenn der Kontraventionsfall vor einem Brande entdeckt wird, sonst 
aber, wenn die Emdeckung der Ueberschreitung erst nach dem Brande geschieht, 
neben jener Geldbuße mit dem Berlust der Versicherungssumme, soweit sie über 
den bestimmten höchsten Versicherungswerkh hinausgeht, welche zur Hälfte dem 
Sozietätsfonds und zur andern Hälfte der Orts-Armenkasse zufällt, bestraft 
werden. 
. 20. 
Die Feststellung des dermaligen gemeinen Werthes, nach den im §. 22. 
ndher bezeichneten Gesichtspunkten, geschieht durch cine Abschätzungs-Kommission 
(X. 73.), bei den Landgemeinden unter Zuziehung der Ortsgerichte, mittelst 
5 von gedruckten, auf Kosten der Sozietät gratis zu verabfolgenden 
ematen. 
In jedem Schema werden die Gebäude, welche zu einem und demselben 
Gehöfte gehören, nach einander aufgeführt, und die in vier gleichlautenden 
Exremplaren ausgesüllten Schemata von den Ortsgerichten und der Abschätzungs- 
Kommission unterschrieben. 
Die Ortsgerichte fungiren umsonst; die nach 6. 7 1. zu berechnenden Kosten 
für die Abschätzungs-Kommission werden von der Sozietät getragen und mit 
den (Verwaltungskosten ausgeschrieben. 
6. 21. 
Gegen die solchergestalt geschehenen Abschätzungen steht dem Gebaude= 
Besitzer jederzeit die Berufung auf die Aufnahme einer nochmaligen Taxre durch 
einen Baubeamten zu, deren Kosten dem Theile zur Last fallen, der nach ange- 
stellter Untersuchung (§I. 22.) Unrecht hat. 
6. 22.
	        
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