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b. 31.
iernach hat über die Klasse, in welche ein zur Versicherung angemelde-
tes Gebdude gestellt werden soll, auf das Gutachten der ständischen Feuer-So-
zietäts-Kreiskommission, die Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion zu bestimmen.
Die Kreis-Feuer-Sozietäts-Direktion hat dem Eigenthümer das Resultat des
Gutachtens der oben genannten Kommission sogleich, damit der Letztere, wenn er
es nöthig findet, seine Rechte bei der Provinzial-Feuer-Sozietäkts-Direktion vor
deren Entscheidung ndher ausführen könne, hiernächst aber auch die Entscheidung
der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion bekannt zu machen.
. 32.
Ist der Eigenthuͤmer mit der Bestimmung der Provinzial-Feuer-Sozie-
täts-Direktion zufrieden, so hat es dabei sein Bewenden. Will er sich derselben
aber nicht unterwerfen, so steht es ihm frei, auf seine Kosten die Untersuchung
und Einforderung des pflichtmäßigen Gutachtens von Seiten eines vereideten
Baubeamten in Amtrag zu bringen, als welchem die Sozietät sich zu unterwer-
sen gehalten ist.
5. 33.
Es kann jedoch die Provokation auf dieses Verfahren mit der Wir-
kung, daß das Resultat des Verfahrens, vom Anfange der Wersicherungszeit
an, als rechtsgültig betrachtet werde, nur innerhalb zehn Tagen nach Bekannt-
machung der Bestimmung der Provinzial-Dircktion angebracht werden.
Wenn solche später angebracht wird, so muß der Eigenthümer sich ge-
fallen lassen, datz er vorerst nach Bestimmung der Provinzial-Direktion klassifzirt,
und das ihm günstige Resultat des cingeleiteten Verfahrens erst mit der nächst-
folgenden ordentlichen Eintrirksperiode in Ausübung gebracht werde. Doch
bleibt ihm auch unbenommen, bis zu eben diesem Zeitpunkte von der Bersiche-
rung ganz abzustehen.
8. 34.
Das Beitragsverhaͤltniß der vier Klassen wird hiermit dahin bestimmt,
daß auf je zwei Silbergroschen für jedes Einhundert Thaler Bersicherungs-
werth, welche in der ersten Klasse zu bezahlen sind, die zweite Klasse zwei Sil-
bergroschen acht Pfennige, die dritte drei Silbergroschen vier Pfennige, und die
vierte vier Silbergroschen beitragen muß. Kirchen und Thurmgebäude, sofern
sie noch zum Gortesdienste gebraucht werden, zahlen nur die Hälfte des Bei-
trages derjenigen Klasse, zu der sie nach ihrer Beschaffenheit gehören.
6 35.
Die vorbestimmte Klasseneintheilung und das Beitragsverhältniß der
verschiedenen Klassen sollen von zehn zu zehn Jahren, vom Zeitpunkte der
Eröffnung der jetzigen Feuer-Sozietäk an gerechnet, mit Hülfe der inzwischen ge-
sammelten Erfahrungen, einer neuen Prüfung durch den Provinzial-Landtag, und
das Resultat derselben Unserer Genehmigung unterworfen werden. Für die
erste dieser zehnjährigen Perioden wird ausnahmsweise bestimmt, daß schon nach
den ersten fünf Jahren eine solche Revision stattfinden soll, und dabei für die
nächst folgenden fünf Jahre auf dem vorbezeichneten Wege eine etwa als nöthig
oder nützlich anerkannte Abänderung getroffen werden kann.
u 30.