Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Feuer-Sozietaͤts-Kreisdirektoren geleitet, unter Mitwirkung einer besondern staͤn- 
dischen Land-Feuer-Sozietaͤts-Kreiskommission und unter Beihuͤlfe der Kreis- 
Steuerdmter. Die Letzteren haben die Kreis-Land-Feuer-Sozietätskassen zu 
verwalten, jedoch beschränkt sich deren Theilnahme auf die Einsammlung und 
resp. Abführung an die Centralkasse der individualiter nach §. 119. erhobenen 
Feuer-Sogzietäktsbeiträge 2c. und auf die Auszahlung der von der Provinzial- 
Land-Feuer-Sogzietctsdirektion angewiesenen Entschädigungssummen. 
60 b. 
In der Ober-Lausitz werden die Geschäfte der Feuer-Sozietät in den 
Kreisen, welche dieses Reglement den Landräthen, als Beamten der Sozietät, 
zuweist, den Beamten der Kommunalstände überwiesen. Ebenso übernimmt die 
ständische Sozierätskasse der Ober-Lausitz diesenigen Geschäfte, welche dieses 
Reglement den Kreis-Steuerämtern zuweist. 
Diese Beamten der Feuer-Sozietät in der Ober-Lausitz genießen densel- 
ben Beistand der Behörden, welche dieses Reglement den Landräthen, als Be- 
amten der Sozietät, zusschert. 
. 70. 
Die durch die Verwaltung der Feuer-Sozietätsgeschäfte in den Kreisen 
für die Landräthe und in der Ober-Lausitz für die ständischen Sozietärsbeamten 
entstehende Vermehrung an Büreaukosten u. s. w. wird von dem Ober-Prc- 
sidenten festgesetzt und angewiesen, bis sich auch hier das Bedürsniß übersehen 
und auf ein durchschnittliches Pauschquantum sfeststellen laßt. 
K. 71. 
Außer dieser Entschädigung (5. 70.) wird den Landräthen und sonstigen 
Kreis-Feuer-Sogzietätsdirektoren, sowie den übrigen Miegliedern der Kreiskom- 
mission, blos noch an Reisekosten Ein Thaler für die Meile vergütigt, und zwar 
bei längerem als eintägigen Aufenthalt für den Rückweg besonders. Die Kreis- 
Steuereinnehmer, als Kreis-Land-Feuer-Sozietätsrendanten hingegen, beziehen 
für die ihnen durch den & 60 a. übertragenen Geschafte Ein Prozent Tantiéme 
von den eingegangenen ordinairen und erxtraordinairen Einnahmen aus der 
Sozietätskasse. 
Im lUebrigen hat keiner der vorgenannten Sozietäts-Offzianten für etwa- 
nige Geschdfte außerhalb seines Wohnorts, ohne Unterschied, ob solche auf Rech- 
nung der Sozietät oder eines einzelnen Privat-Interessenten besorgtk werden, irgend 
eine Remuneration oder Diäten zu fordern. 
8. 72. 
Die Provinzial-Land-Feuer-Sozietäts-Direktion hat für die Regulirung 
der Kautionen, soweit solche nach den Umständen erforderlich erscheinen, nach 
Anleitung der dieserhalb bestehenden allgemeinen Vorschriften zu sorgen; auch 
sind die Kassenbeamten derselben Verantwortlichkeit unterworfen, welche die all- 
gemeine Kassenverwaltung mit sich führt. 
ri 
Die Land-Feuer-Sogzietäts-Kreiskommission wird aus dem Landrathe 
resp. dem Kreis-Feuer-Sozietäts-Direktor und aus Mitgliedern gebildet, welche 
(Nr. 2208.) 22• die
	        
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