Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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auf allgemeine oder besondere Anweisung der Provinzial-Direktion; sie müssen 
also überall lediglich die Disposition der letzteren über die bei ihnen vereinnahm- 
ten Gelder, es sey zu assignirten Zahlungen oder zur Einsendung an die Haupt- 
Kasse, abwarten und befolgen. 
Alle Zahlungen, ohne Unterschied, müssen also bei der Provinzial-Land- 
Feuer-Sozietäts-Direktion nachgesucht und gjustifzirt und von ihr festgesetzt 
und angewiesen werden. 
6. 9. 
Der Provinzial-Land-Feuer-Sozietäts-Direktion liegt ob, bei ihren 
Dispositionen dahin u sehen, daß bei keinem Kreis-Rendanten ein zu großer 
Bestand erwachsen könne. 
8. vs. 
Was die Rechnungs-Abnahme betrifft, so findet G#cce bei den Kreis- 
Rezeptur-Kassen eigentlich nicht Statt. Denn da einerseits der Betrag der 
Gesammt-Einnahmen bekannt und durch die Heberollen begründet, andererseits 
aber in der Regel keine Reste gestattet werden, sondern es Sache der Kreis- 
Direktoren ist und bleibt, die ihnen zugewiesenen Einnahmen bei eigener Ver- 
haftung auf sede gesetzliche Weise herbeizuschaffen, so kommt es nur darauf an, 
daß allsährlich, längstens bis drei Monate nach Neujahr, jeder Kreis-Rendant 
nach Einsendung seiner völlig erledigten Heberollen ein von Seiten der Provin- 
zial-Land-Feuer-Sogzietät-Direktion ausgefertigtes Zeugniß erhalte, daß der- 
selbe die gesammte Einnahme des verflossenen Jahres an die Hauptkasse richtig 
abgeliefert habe. 
. 99. 
Darauf zu halten, daß die Ablieferung der Heberollen und der Ein- 
nahme selbst resp. baar und in Quittungen uͤber die auf Anweisung geleisteten 
Zahlungen prompt erfolge, und zu dem Zweck bei der Hauptkasse fuͤr jeden 
Kreis-Rendanten ein besonderes Konto führen zu lassen, liegt in der Verpflich= 
tung der Provinzial-Direktion. 
6. 100. 
(Die Provinzial-Land-Feuer-Sogzietäts= oder Insticuten-Hauptkasse 
(§. 67.) bingegen legt alljährlich eine förmliche und vollständige Rechnung ab. 
. 101. 
Diese wird von der Provinzial-Land-Feuer-Sozietäts-Direktion revi- 
dirt und mit dem Revisions-Protokoll hiernächst durch den Ober-Prsidenten 
dem nächsten Provinzial-Landtage vorgelegt. 
Dem letzteren stehr die Superrevision und Ertheilung der endlichen 
Decharge zu. Auch muß alljährlich auf den Grund des Revisions-Protokolls 
der summarische Inhalt der Rechnungen selbst, so daß daraus die Bersiche- 
rungssumme nach den Klassen gesondert, die Summe der gezahlten Brandver- 
gütigungs-Gelder nach Klassen gesondert, die Summe der allgemeinen Unko- 
sten 2c. zu entnehmen sind, durch die Amtsblätter zur öffenrlichen Kenntniß ge- 
bracht und eine Aussertigung dieser Bekanntmachung an das Ministerium des 
Innern und der Polizei eingesandt werden. — 
. 102.
	        
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