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auf allgemeine oder besondere Anweisung der Provinzial-Direktion; sie müssen
also überall lediglich die Disposition der letzteren über die bei ihnen vereinnahm-
ten Gelder, es sey zu assignirten Zahlungen oder zur Einsendung an die Haupt-
Kasse, abwarten und befolgen.
Alle Zahlungen, ohne Unterschied, müssen also bei der Provinzial-Land-
Feuer-Sozietäts-Direktion nachgesucht und gjustifzirt und von ihr festgesetzt
und angewiesen werden.
6. 9.
Der Provinzial-Land-Feuer-Sozietäts-Direktion liegt ob, bei ihren
Dispositionen dahin u sehen, daß bei keinem Kreis-Rendanten ein zu großer
Bestand erwachsen könne.
8. vs.
Was die Rechnungs-Abnahme betrifft, so findet G#cce bei den Kreis-
Rezeptur-Kassen eigentlich nicht Statt. Denn da einerseits der Betrag der
Gesammt-Einnahmen bekannt und durch die Heberollen begründet, andererseits
aber in der Regel keine Reste gestattet werden, sondern es Sache der Kreis-
Direktoren ist und bleibt, die ihnen zugewiesenen Einnahmen bei eigener Ver-
haftung auf sede gesetzliche Weise herbeizuschaffen, so kommt es nur darauf an,
daß allsährlich, längstens bis drei Monate nach Neujahr, jeder Kreis-Rendant
nach Einsendung seiner völlig erledigten Heberollen ein von Seiten der Provin-
zial-Land-Feuer-Sogzietät-Direktion ausgefertigtes Zeugniß erhalte, daß der-
selbe die gesammte Einnahme des verflossenen Jahres an die Hauptkasse richtig
abgeliefert habe.
. 99.
Darauf zu halten, daß die Ablieferung der Heberollen und der Ein-
nahme selbst resp. baar und in Quittungen uͤber die auf Anweisung geleisteten
Zahlungen prompt erfolge, und zu dem Zweck bei der Hauptkasse fuͤr jeden
Kreis-Rendanten ein besonderes Konto führen zu lassen, liegt in der Verpflich=
tung der Provinzial-Direktion.
6. 100.
(Die Provinzial-Land-Feuer-Sogzietäts= oder Insticuten-Hauptkasse
(§. 67.) bingegen legt alljährlich eine förmliche und vollständige Rechnung ab.
. 101.
Diese wird von der Provinzial-Land-Feuer-Sozietäts-Direktion revi-
dirt und mit dem Revisions-Protokoll hiernächst durch den Ober-Prsidenten
dem nächsten Provinzial-Landtage vorgelegt.
Dem letzteren stehr die Superrevision und Ertheilung der endlichen
Decharge zu. Auch muß alljährlich auf den Grund des Revisions-Protokolls
der summarische Inhalt der Rechnungen selbst, so daß daraus die Bersiche-
rungssumme nach den Klassen gesondert, die Summe der gezahlten Brandver-
gütigungs-Gelder nach Klassen gesondert, die Summe der allgemeinen Unko-
sten 2c. zu entnehmen sind, durch die Amtsblätter zur öffenrlichen Kenntniß ge-
bracht und eine Aussertigung dieser Bekanntmachung an das Ministerium des
Innern und der Polizei eingesandt werden. —
. 102.