Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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8. 102. 
Zur Justifikation der Kassen- Einnahme dient Folgendes: 
a) das Soll der Beitraͤge, incl. der Verwaltungskosten (. 92.), wird 
durch die Heberollen (9. 98.) und die Ausschreiben der Provinzial- 
Land-Feuer--Sozietaͤts-Direktion belegt; 
b) von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe eines Halbjahrs eintre- 
ten, und resp. ihre Versicherungs-Summe erhoͤhen lassen, oder welche 
Siraf Beiträge zu entrichten, oder Beitrags-Erhöhungen nachzuzah- 
len verpflichtet sind, hat die Provinzial-Feuer-Sogzictáts-Direktion 
eine besondere Deßgnation, oder aber ein Attest, daß Zugang dieser 
Art nicht stattgefunden habe, zum Rechnungsbelage auszufertigen; 
etwanige außerordentliche Einnahmen (z. B. aus 90. 10. 40. und 50.) 
werden durch die ausgefertigte VBereinnahmungs-Order der Provinzial= 
Direktion belegt; und 
wenn wider Erwarten Beiträge in Rückstand bleiben, so find solche 
Reste durch besondere Akteste, und wenn sie gar unbeibringlich werden 
sollten, durch besondere Niederschlagungs-Orders der Provinzial-Di- 
reftion nachzuweisen. 
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6. 103. 
Bei der Ausgabe ist die Hauptpost „an bezahlten Brandvergütigungs- 
Geldern“ durch förmlich ausgefertigte Festsehungs-Dekrete und resp. Zahlungs= 
Orders der Provinzial-Direktion, imgleichen durch gehörige Quittungen der 
Empfänger zu justiftziren. Die feststehenden Verwaltungs-Ausgaben werden 
künftig durch die gehörig genehmigten Etats und durch kassenmáßige Quittungen 
justifzirt. Vorläufig genügen neben letzteren die Anweisungen des Ober-Präfs- 
denten. Die Tantièmen der Kreis-Rendanten werden durch die Summen der 
von ihnen eingehobenen Gelder gustifizirt. 
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Andere Generalkosten, dergleichen z. B. bei den Schaden-Aufnahmen, 
bei den von Amtswegen stattfudenden Revisionen und dhulichen Gelegenhei- 
ten vorfallen, oder auch auf Prämien und dergleichen verwandt worden, appro- 
birt, soweit sich solche auf das gegenwärtige Reglement gründen, die Provinzial= 
band= * Feuer-Sogzietckts-Direktion, und gilt hierbei (mit Vorbehalt der Disposttion 
6 122.) als Regel, daß Staats= und Kommunal-Beamte, soweit sie nicht 
unentgeldlich zu fungiren und zu reisen verpflichtet sind, Handwerksmeister u. s. w. 
an Diäten, Versäcumniß= und Zehrungs-Kosten, Reisegeldern u. s. w. nach den- 
selben Sätzen remunerirt werden, die ihnen bei ähnlichen Geschäften für öffent- 
liche Rechnung aus Staatskassen zukommen würden. Zu etwanigen General= 
kosten, die sich auf das gegenwärtige Reglement nicht gründen, muß die Geneh- 
migung des Ministerii des Innern und der Polizei eingeholt werden. 
6 105. 
Um die künftige Uebersicht aller das Feuer-Sozietätswesen betreffenden 
Daten zu erleichtern, müssen alle Jahres-Rechnungen nach folgender Form an- 
gelegt werden: 
Jahrgang 1882. (Nr. 2264.) 23 1) bei