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8. 102.
Zur Justifikation der Kassen- Einnahme dient Folgendes:
a) das Soll der Beitraͤge, incl. der Verwaltungskosten (. 92.), wird
durch die Heberollen (9. 98.) und die Ausschreiben der Provinzial-
Land-Feuer--Sozietaͤts-Direktion belegt;
b) von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe eines Halbjahrs eintre-
ten, und resp. ihre Versicherungs-Summe erhoͤhen lassen, oder welche
Siraf Beiträge zu entrichten, oder Beitrags-Erhöhungen nachzuzah-
len verpflichtet sind, hat die Provinzial-Feuer-Sogzictáts-Direktion
eine besondere Deßgnation, oder aber ein Attest, daß Zugang dieser
Art nicht stattgefunden habe, zum Rechnungsbelage auszufertigen;
etwanige außerordentliche Einnahmen (z. B. aus 90. 10. 40. und 50.)
werden durch die ausgefertigte VBereinnahmungs-Order der Provinzial=
Direktion belegt; und
wenn wider Erwarten Beiträge in Rückstand bleiben, so find solche
Reste durch besondere Akteste, und wenn sie gar unbeibringlich werden
sollten, durch besondere Niederschlagungs-Orders der Provinzial-Di-
reftion nachzuweisen.
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6. 103.
Bei der Ausgabe ist die Hauptpost „an bezahlten Brandvergütigungs-
Geldern“ durch förmlich ausgefertigte Festsehungs-Dekrete und resp. Zahlungs=
Orders der Provinzial-Direktion, imgleichen durch gehörige Quittungen der
Empfänger zu justiftziren. Die feststehenden Verwaltungs-Ausgaben werden
künftig durch die gehörig genehmigten Etats und durch kassenmáßige Quittungen
justifzirt. Vorläufig genügen neben letzteren die Anweisungen des Ober-Präfs-
denten. Die Tantièmen der Kreis-Rendanten werden durch die Summen der
von ihnen eingehobenen Gelder gustifizirt.
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Andere Generalkosten, dergleichen z. B. bei den Schaden-Aufnahmen,
bei den von Amtswegen stattfudenden Revisionen und dhulichen Gelegenhei-
ten vorfallen, oder auch auf Prämien und dergleichen verwandt worden, appro-
birt, soweit sich solche auf das gegenwärtige Reglement gründen, die Provinzial=
band= * Feuer-Sogzietckts-Direktion, und gilt hierbei (mit Vorbehalt der Disposttion
6 122.) als Regel, daß Staats= und Kommunal-Beamte, soweit sie nicht
unentgeldlich zu fungiren und zu reisen verpflichtet sind, Handwerksmeister u. s. w.
an Diäten, Versäcumniß= und Zehrungs-Kosten, Reisegeldern u. s. w. nach den-
selben Sätzen remunerirt werden, die ihnen bei ähnlichen Geschäften für öffent-
liche Rechnung aus Staatskassen zukommen würden. Zu etwanigen General=
kosten, die sich auf das gegenwärtige Reglement nicht gründen, muß die Geneh-
migung des Ministerii des Innern und der Polizei eingeholt werden.
6 105.
Um die künftige Uebersicht aller das Feuer-Sozietätswesen betreffenden
Daten zu erleichtern, müssen alle Jahres-Rechnungen nach folgender Form an-
gelegt werden:
Jahrgang 1882. (Nr. 2264.) 23 1) bei