Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

l. 
Allgemeine Be- 
Kimmungen. 
— 144 — 
k 120 b. 
Werden bei dem Löschen eines Feuers solche Feuer-Lösch-Geräthschaften, 
welche bei der Löschung aus einer Hand in die andere gehen müssen, verloren 
oder beschddigt, so erfolgt der Ersatz derselben von der Sozietät. 
. 12. 
Vorstehende Prämien und resp. Entschädigungen werden bezahlt, wenn 
in der durch Brand betroffenen Gemeinde auch nur ein Gebaude bei der Pro- 
vinzial-Land-Feuer-Sozietäht versichert ist, ohne darauf zu sehen, ob sich dieses 
oder die versicherten Gebdude in Feuersgefahr befunden haben oder nicht. 
Gegeben Berlin, den 6. Mai 1842. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Nochow. 
  
(Nr. 2265.) Reglement für die Provinzial-Städte-Feuer-Sozietät der Provinz Schlesien, 
mit Ausschluß der Stadt Breslau. Vom 6. Mai 18342. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
haben zur Begründung einer besseren Einrichtung des Immobiliar-Feuer-Ver- 
sicherungs-Wesens in der Provinz Schlesien nach Anhörung und nach dem 
Antrage Unserer im Jahre 1841. zum Provinzial-Landtage versammelt gewe- 
senen getreuen Stände des Herzogthums Schlesten, der Grasschaft Glatz und 
des Markgrafthums Ober-Lausitz beschlossen, für sämmtliche Städte der ge- 
dachten Ländertheile, mit Ausschluß der Stadt Breslau, eine gemeinschaftliche 
Feuer-Versicherungs-Sozieträt zu bilden, und verordnen demnach wie folgt: 
8. 1. 
Es soll fuͤr saͤmmtliche Staͤdte des Ober-Präsidial-Bezirks der Provinz 
Schlesien, mit Ausnahme der Stadt Breslau, namentlich für die in der seit- 
herigen städtischen Feuer-Soziekdt verbundenen Städte Schlesiens und der 
Grafschaft Glatz, und die beim Schlesischen Provinzial-Landtage vertretenen 
Städte des Markgrafthums Ober-bLausitz, fortan nur Eine öffentliche So- 
zietdt bestehen, deren Zweck auf gegenseitige Versicherung von Gebauden gegen 
euersgefahr gerichtet, und in welcher also die Gefahr dergestalt gemeinschaftlich 
übernommen ist, daß sich jeder Theilnehmer zugleich in dem Verhülenisse eines 
Persicherers und eines Dersicherten befindet, als Versicherer jedoch nur mit den 
ihm nach dem gegenwärtigen Gesetz im Verhältnisse seiner Versicherungs-Summe 
obliegenden Beiträgen verhaftet ist. S 
. 2.
	        
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