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doch dergestalt, daß der uͤbrigens Volljaͤhrige bis zum Ablaufe des 25. Jahres
bei Verfuͤgungen uͤber die Substanz seines unbeweglichen und Kapitalvermoͤ-
gens, gleich einem Vormunde, an die Genehmigung der vormundschaftlichen Be-
hoͤrde gebunden ist.
Mit der Vormundschaft uͤber die Person erreicht auch die ruͤcksichtlich
des im Gebiete des anderen Staates belegenen Immobiliarvermoͤgens eingelei-
tete Vormundschaft ihre Endschaft, selbst dann, wenn der Pflegebefohlene nach
den Gesetzen dieses Staates noch nicht zu dem Alter der Volljährigkeit ge-
langt seyn sollte.
Artikel 17.
Diejenigen, welche in dem einen oder dem andern Staate, ohne einen
Wohnsitz daselbst zu haben, eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder ein ande-
res dergleichen Etablissement besitzen, sollen wegen persbulicher Verbindlichkeiten,
welche sie in Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor den
Gerichten des Landes, wo die Gewerbsanstalten sich befinden, als vor dem Ge-
richtsstande des Wohnorts belangt werden können.
Artikel 18.
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Auf-
enthalte auf dem erpachteten Gute soll den Wohnsik des Pächters im Staate
begründen.
Artikel 19.
Ausnahmsweise können jedoch:
1) Studirende wegen der am Universttdtsorte von ihnen gemachten Schul-
den oder anderer durch Verträge oder Handlungen daselbst für sie ent-
standenen Rechtsverbindlichkeiten,
2) alle im Dienste Anderer stehende Personen, so wie dergleichen Lehrlinge,
Gesellen, Handlungsdiener, Kunstgehilfen, Hand= und Fabrikarbeiter in
Injurien-, Alimenten= und Entschädigungsprozessen und in allen Rechts-
Streitigkeiten, welche aus ihren Dienst-, Erwerbs= und Kontraktsver-
hältnissen entspringen, ingleichen im Herzogthume Braunschweig das Ge-
sinde wegen aller persönlichen (obligarorischen) Rechtsverhältnisse,
so lange ihr Aufenthalt an dem Orte, wo sie studiren oder dienen, dauert, bei
den dortigen Gerichten belangt werden.
Bei verlangter Vollstreckung eines von dem Gericht des ktemporären Auf-
enthaltsortes gesprochenen Erkenntnisses durch die Behörde des ordentlichen per-
sönlichen Wohnsitzes sind jedoch die nach den Gesetzen des letzteren Ortes beste-
henden rechtlichen Verhältnisse desjenigen, gegen welchen das Erkenntniß voll-
Kreckt werden soll, zu berücksichtigen.
Artikel 20.
Augemeines Bei entstehendem Kreditwesen wird der persoͤnliche Gerichtsstand des
Konkurs = Ge Schuldners auch als allgemeines Konkursgericht (Gantgericht) anerkannt; hat
richt. Jemand nach Art. 9., 10. wegen des in beiden Staaten zugleich genommenen
VWohnsitzes einen mehrfachen persönlichen Gerichtsstand, so entscheidet für die
Kompetenz des allgemeinen Konkursgerichts die Pradvemion.
Der erbschaftliche Liquidationsprozeß wird im Fall eines mehrfachen Ge-
richtsstandes von dem Gerichte eingeleirer, bei welchem er von den Betheiligten
in