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ein fuͤr allemal festgestellt, und muͤssen ohne besondere Ausschreibung eingezahlt
werden; den außerordentlichen Beitraͤgen aber, welche nur von Zeit zu Zeit
eintreten koͤnnen, um zu decken, was etwa von dem wirklichen Bedarf der
Städte-Feuer-Sozietätskasse zur Bestreitung der vorkommenden Brandver-
gütigungen und sonstigen Obliegenheiten, nach Abrechnung der durch ordentliche
Beiträge aufgebrachten Summe, noch fehlen möchte, muß jedesmal eine förm-
liche Ausschreibung vorhergehen. Uebrigens ist jeder außerordentliche Beitrag
auf ein leicht zu berechnendes Verháltniß zu dem ordenrlichen Beitrag (z. B.
die Hälfte, ein Drittel, oder aber das Anderthalbfache, doppelte desselben)
festzusetzen.
. 34.
Die Einzahlung des ordentlichen Jahresbeitrags geschieht in halbjaͤhrigen
Terminen prünumeraudo, im Januar und Juli jeden Jahres. Die nach ge-
schehener Anmahnung bei Ablauf genannter Monate verbliebenen Rückstände
werden ohne alle Nachsicht, in gleicher Art wie die öffentlichen Abgaben, von
den Restanten erekutivisch beigetrieben. Für jeden außerordentlichen Beitrag
wird der dußerste Einzahlungsrermin in der Ausschreibung besonders bestimmt,
und die nach dessen Ablauf verbliebenen Rückstände werden in gleicher Art exre-
kutivisch eingezogen.
. 35.
Die Summe der Beitraͤge bestimmt sich fuͤr jedes versicherte Gebaͤude
nach der Klasse, zu welcher es nach seiner Beschaffenheit, Lage und Benutzung,
und nach dem daraus hervorgehenden Grade seinet Feuergefaͤhrlichkeit, eingeschaͤtzt
worden ist. Es sollen namlich in der Provinzial-Städte-Feuer-Sozictät sechs
Klassen stattunden, und zwar Zwei Hauptklassen, deren jede wiederum in drei
Unterabtheilungen zerfallt. Für die Haupkklassen entscheidet die feuersichere oder
seuerunsichere Bedachung, und für die Unrerabtheilungen giebt die übrige Bauart
des Gebaudes den Maaßstab. Demnach gehören:
1) zur ersten Klasse: Gebäude mit feuerfester Bedachung (d. h. von Stein
oder Metall, ingleichen nach Dornscher oder einer andern ihr gleich zu
stellenden Metrhode), insofern sie auch in ihren gemauerten Umfassungs-
wänden bis unter das Dach massiv sind;
2) zur zweiten Klasse: Gebude mit dergleichen seuerfester Bedachung, de-
ren Umfassungs= und Scheidewände aus Binde= oder Fachwerk bestehen,
d. h. mit Holz abgebunden und mit gebrannten Ziegeln ausgemauert sind;
3) zur dritten Klasse: Gebaude mit dergleichen feuerfester Bedachung, deren
Umfassungswände entweder ganz aus Schrotholz, oder aus Bindewerk,
welches bloß mit Holz und Lehm ausgestöckt, oder mit Holz beschlagen
ist, bestehen;
4) zur vierten Klasse: die bei der ersten Klasse beschriebenen massiven Ge-
baude, mit Holz-, Stroh= oder Rohrdach;
5) zur fünften Klasse: die bei der zweiten Klasse beschriebenen halbmassiven
Gebäude mit feuerunsicherer Bedachung;
6) zur sechsten Klasse: die bei der dritten beschriebenen hölzernen Gebdude
mit dergleichen Bedachung.
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