Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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ein fuͤr allemal festgestellt, und muͤssen ohne besondere Ausschreibung eingezahlt 
werden; den außerordentlichen Beitraͤgen aber, welche nur von Zeit zu Zeit 
eintreten koͤnnen, um zu decken, was etwa von dem wirklichen Bedarf der 
Städte-Feuer-Sozietätskasse zur Bestreitung der vorkommenden Brandver- 
gütigungen und sonstigen Obliegenheiten, nach Abrechnung der durch ordentliche 
Beiträge aufgebrachten Summe, noch fehlen möchte, muß jedesmal eine förm- 
liche Ausschreibung vorhergehen. Uebrigens ist jeder außerordentliche Beitrag 
auf ein leicht zu berechnendes Verháltniß zu dem ordenrlichen Beitrag (z. B. 
die Hälfte, ein Drittel, oder aber das Anderthalbfache, doppelte desselben) 
festzusetzen. 
. 34. 
Die Einzahlung des ordentlichen Jahresbeitrags geschieht in halbjaͤhrigen 
Terminen prünumeraudo, im Januar und Juli jeden Jahres. Die nach ge- 
schehener Anmahnung bei Ablauf genannter Monate verbliebenen Rückstände 
werden ohne alle Nachsicht, in gleicher Art wie die öffentlichen Abgaben, von 
den Restanten erekutivisch beigetrieben. Für jeden außerordentlichen Beitrag 
wird der dußerste Einzahlungsrermin in der Ausschreibung besonders bestimmt, 
und die nach dessen Ablauf verbliebenen Rückstände werden in gleicher Art exre- 
kutivisch eingezogen. 
. 35. 
Die Summe der Beitraͤge bestimmt sich fuͤr jedes versicherte Gebaͤude 
nach der Klasse, zu welcher es nach seiner Beschaffenheit, Lage und Benutzung, 
und nach dem daraus hervorgehenden Grade seinet Feuergefaͤhrlichkeit, eingeschaͤtzt 
worden ist. Es sollen namlich in der Provinzial-Städte-Feuer-Sozictät sechs 
Klassen stattunden, und zwar Zwei Hauptklassen, deren jede wiederum in drei 
Unterabtheilungen zerfallt. Für die Haupkklassen entscheidet die feuersichere oder 
seuerunsichere Bedachung, und für die Unrerabtheilungen giebt die übrige Bauart 
des Gebaudes den Maaßstab. Demnach gehören: 
1) zur ersten Klasse: Gebäude mit feuerfester Bedachung (d. h. von Stein 
oder Metall, ingleichen nach Dornscher oder einer andern ihr gleich zu 
stellenden Metrhode), insofern sie auch in ihren gemauerten Umfassungs- 
wänden bis unter das Dach massiv sind; 
2) zur zweiten Klasse: Gebude mit dergleichen seuerfester Bedachung, de- 
ren Umfassungs= und Scheidewände aus Binde= oder Fachwerk bestehen, 
d. h. mit Holz abgebunden und mit gebrannten Ziegeln ausgemauert sind; 
3) zur dritten Klasse: Gebaude mit dergleichen feuerfester Bedachung, deren 
Umfassungswände entweder ganz aus Schrotholz, oder aus Bindewerk, 
welches bloß mit Holz und Lehm ausgestöckt, oder mit Holz beschlagen 
ist, bestehen; 
4) zur vierten Klasse: die bei der ersten Klasse beschriebenen massiven Ge- 
baude, mit Holz-, Stroh= oder Rohrdach; 
5) zur fünften Klasse: die bei der zweiten Klasse beschriebenen halbmassiven 
Gebäude mit feuerunsicherer Bedachung; 
6) zur sechsten Klasse: die bei der dritten beschriebenen hölzernen Gebdude 
mit dergleichen Bedachung. 
  
6. 36.
	        
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