VIII.
Bauliche Ver-
änderungen
während
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Diese Bestimmung, welche den Interessenten zeitig bekannt zu machen
ist, damit der Vorschrist des d. 34. genügt werden kann, ist jedoch so zu tref-
sen, daß sich die Beitragsquote in den sechs Klassen im Verhältniß wie 1 zu
4 bewegk, und daß dabei auf einen Ueberschuß zur Bildung eines eisernen
Fonds Rücksicht genommen wird. Dieser Ueberschuß darf aber jährlich zwei
Silbergroschen vom Hundert bei der sechsten Klasse, und dem hiernach verhält-
nißmáßig abzumessenden Beitrag der übrigen Klassen, nicht übersteigen, und
soll nach und nach nur bis zur Höhe eines gewöhnlichen Halbsahrs-Bedarfs
gebracht werden. Der so gebildete Fonds, welcher dazu bestimmt ist, um die
Sozierdt in den Stand zu setzen, ihre Zahlungsverpflichtung durch Vorschuͤsse
jederzeit ersüllen zu können, ist unwiderrufliches Eigenthum der Feuer-Soziercht.
Austretende haben daran keinen Anspruch zu machen.
G. 41.
Die vorbestimmte Klasseneintheilung und das Beitragsverhältniß der
verschiedenen Klassen, sollen von 10 zu 10 Jahren, mit Hülfe der inzwischen
gemachten Erfahrungen, einer neuen Prüfung durch die Provinzial-Landtags=
Abgeordneten der a#f#ozurten Städte, und die Resultate derselben Unserer Ge-
nehmigung unterworsen werden. Für die erste dieser zehnjährigen Perioden
wird ausnahmsweise bestimmr, daß schon nach den ersten vier oder fünf Jah-
ren 7 je nachdem ein Landtag tressen wird — eine solche Revision startfin-
den soll.
8. 42.
Wenn während der Versicherungszeit in oder an den Gebaͤuden eine
Veraͤnderung oder Anlage gemacht wird, welche die Feuersgefahr in dem
— Maaße erhöhet, daß solche grundsätzlich die Versetzung des Gebäudes in eine
zei
andere, zu höheren Beiträgen verpflichtete Klasse nach sich ziehen würde, so ist
der Versicherte verpflichter, dem Magistrat innerhalb des Semesters davon An-
zeige zu machen und sich der aus den getroffenen baulichen Abänderungen regle-
mentsmäßig etwa folgenden Beitrags-Erhöhung zu unterwerfen.
. 43.
Der WVersicherte, welcher diese Anzeige im laufenden Halbsahr zu machen
unterläße, soll den vierfachen Betrag der Differenz zwischen den geringeren
Beiträgen, welche er entrichret hat, und den höheren, welche er hätte entrichten
müssen, und zwar von dem Anfange des Semesters an, in welchem die An-
zeige hätte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Semesters, in welchem die-
selbe nachträglich gemacht worden, oder anderweitig die Enrdeckung der vorge-
nommenen Beränderung erfolgt ist, jedoch nicht uber den Zeitraum von fünf
Jahren hinab, als Strafe zur Feuer-Sozietäts-Kasse erlegen.
. 44.
Dagegen wird zwar die durch die Veraͤnderung erhoͤhete Feuersgefahr
von der Sozietaͤt vom Anfang an mit uͤbernommen, es muß aber, wo eine
Versetzung des Gebaͤudes in eine andere, zu hoͤheren Beitraͤgen verpflichtete
Klasse eintritt, der höhere Beitrag vom Anfange des Semesters an, in welchem
die Veränderung startgefunden hat, noch außer den S.raftbeiträgen geleister
werden.
G. 45