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. 45. *
Einer förmlichen Abschätzung des Schadens, welcher an einem, bei der #rarrschäden.
Feuer-Sozietät versicherten Gebäude durch Brand entstanden ist, bedarf es nur,
wenn der Feuerschaden partiell gewesen und das Gebcdude nicht völlig abgebrannt
oder zerstört, also ein vollständiger Neubau nicht erforderlich ist.
G. 46.
Dieselbe hat dann den Zweck, das Verhältniß zwischen demjenigen Theil
des von der Feuer-Sozietät versicherten Bauwerths, welcher durch das Feuer
und bei dessen Dämpfung vernichtet, und demjenigen, welcher in einem brauch-
baren Zustande geblieben ist, festzustellen. Sie wird daher nicht auf eine be-
stimmte Geldsumme, sondern vielmehr auf die vernichtete Quote des ganzen ver-
sicherten Objekts gerichtet, mithin dadurch ausgesprochen: welcher aliquore Theil
des Werths, nach dem §. 26. aufgestellten Gesichtspunkt beurtheile, vernichtet
worden. Hierbei dient die der Versicherung zum Grunde gelegte Beschreibung
(é. 10.) oder die etwa vorhandene Taxe (§. 26.) des abgebrannten Gebaudes
zur Grundlage, und bleibt nach Umständen vorbehalten, die etwa mangelhaften
Notizen durch den Augenschein, durch Zeugen oder sonst zu vervollständigen.
G. 47.
So wie ein Feuerschaden eingetreten ist, muß möglichst bald, und läng-
stens innerhalb drei Tagen nach völlig gedampftem Feuer, eine Besichtigung des
Schadens durch einen Deputirten des Magistrats, unter Zuziehung des Be-
schädigten und zweier Mitglieder der Gemeinde, die zu den Gersicherten gehö-
ren, und mit dem Beschädigten in keinem verwandtschaftlichen oder offenkundi-
gen gescháftlichen Verhälenisse stchen, vorgenommen werden. Ergiebt sich, daß
ein Totalschaden vorliegt, so ist darüber an Ort und Stelle eine Verhandlung
aufzunehmen, wodurch dieses Resultat festgestellt wird. Handelt es sich aber
von einer partiellen Beschädigung, so müssen bei der Schaden-Besichtigung noch
außerdem zwei, zu der Verhandlung vereidigte Sachverständige zugezogen, und
von diesen die Abschätzung nach §. 46. sofort an Ort und Stelle vorgenommen
und zum Protokoll erklärt, der Beschädigte selbst auch darüber gehört werden.
Letzter sowohl, als die Sozietäkts-Direktion, hat außerdem das Zecht, die Ab-
schätzungs-Verhandlung durch einen Bau-Inspektor, Bau-Kondukteur oder sonsti-
gen Bauversiändigen revidiren zu lassen, worauf mit Rücksicht auf dessen Gutachten
der Entschädigungs-Betrag durch die Sozietäts-Direktion festgestellt wird.
S 48.
In einem Separat-Protokolle muß zugleich Alles, was über die Ent-
stehung und erste Enrdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung, die Dmpfung
desselben, die zuerst angekommenen Spritzen und anderc Löschungshülse und über
sonstige, die Sozictät nach Inhalr des DReglements angehende Gegenstände, be-
kannt und, durch Zeugen oder sonst, zu ermitteln ist, geschichrlich verzeichnet, und
Jeder, der durch den Brand beschädigt ist, darüber, ob, wo, wie hoch er —
sey es sein Immobiliar= oder sein Mobiliar-Vermögen — gegen Feuer versichert
habe, umständlich vernommen werden.
Zahrgang 1892. (Nr. 220.) 25 6. 40.