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4. 40.
Beide Verhandlungen werden sofort, nebst einer Handzeichnung von der
Brandstätte, sobald eine solche zur Erlduterung nothwendig erscheint, an die
FuerSpaziräte-Deeinon eingesandt, und bis zur Rückdußerung derselben, in-
ofern diese in 8 Tagen nach der Schadensbesichtigung erfolgt, darf der Zustand
der Brandstätte, außer wenn solches auf polizeiliche Anordnung geschieht, nicht
verändert werden.
. 0.50.
UNDka Fuͤr alle Beschaͤdigung des versicherten Gebaͤudes durch Feuer wird die
u- #. Brandschaden-Vergütigung geleistet, ohne daß die Art und der Grund der Ent-
lcheen uergi stehung des Feuers, er beruhe in höherer Macht, Zufall, Bosheit oder Muth-
willen, darin einen Unterschied macht.
6. 51.
Wenn jedoch der Verdacht entsteht, daß das Feuer von dem Bersicher-
ten selbst vorsätzlich verursacht, oder mit seinem Willen und Wissen, oder auf
sein Geheiß von einem Dritten angelegt ist, so hängt es von der Einleitung der
Kriminal-Untersuchung und dem Ausfall des Urtels ab, ob die Brandschaden-
Vergütigung wegfällt, oder nach rechtskräftig entschiedener Sache nachzuholen ist.
Findet nämlich der Richter den Verdacht nicht dringend genug, um gegen
den Persicherten eine Kriminaluntersuchung einzuleiten, oder wird der Versicherte
nach Einleitung der Untersuchung gänzlich oder vorläufig freigesprochen, so muß
die Nachzahlung erfolgen. Wird der Wersicherte dagegen durch das Kriminal-
Urtel zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Strafe verurtheilr, so ist zu
unterscheiden, ob auf dem versicherten Gebdude haftende Realschulden bei der
Sozietät angemeldet und registrirt sind oder nicht. Leßternfalls fällt die Ver-
pflichrung der Sozietäkt zur Brandschadenvergütigung sort. Erstenfalls aber ist die-
selbe soweit zu gewähren, als sie zur Sicherung oder Befriedigung der Real-
gläubiger erforderlich (I. 13.), und bleibt dann der Sozietät nur der Civil=
Anspruch gegen den Versicherten und seine Mitschuldigen vorbehalten.
6. 32.
st der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Persicherten
selbst, oder von seinem Ebegarten, seinen Kindern und Enkeln, oder von seinem
Gesinde, oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf deshalb die
Zahlung der Brandschadengelder von Seiten der Sozietät nicht verweigert oder
vorenthalten werden. Der Sozictät bleibt aber auch in diesem Falle der Civil-
Anspruch auf Rückgewähr insowen vorbehalten, als dem Versicherten einerseits
in seinen eigenen Handlungen, andererseits in der hausvaterlichen Beaufsichti-
gung der vorgedachten Personen eine grobe Berschuldung zur Last fällt.
’“mee
Ob und wie weit sonst die Sozietät gegen seden Dritten, welcher den
Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civilprozesses auf Schaden=
ersatz klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen beur-
theilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche dem Ver-
sicherten selbst gegen einen Dritten zustehen möchten, gehen bis auf den Betrag
der