Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

XI. 
Folge des 
JIrn#nnglücks 
in Bezug auf 
den Auntritt 
des Versicher= 
ten aus der 
Sojietat und 
auf die Wic- 
derberstellung 
des Gebäuves. 
— 158 — 
d. 60. 
Dieselbe erfolgt in der Regel an den ersicherten, und darunter ist alle- 
mal der Eigenthümer des versicherten Gebdudes zu verstehen, dergestalt, daß in 
dem Fall, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das versicherte Ge- 
bäude steht oder gestanden hat, durch Veradußerung, Pererbung u. s. w. auf 
einen andern übergeht, damit zugleich alle aus dem ersicherungs-Vertrage 
entspringenden Rechte und Pflichten für übertragen geachtet werden. Die Sozie- 
tät ist aber nicht verbunden, sich nach den Besithveränderungen zu erkundigen, 
vielmehr zahlt sie an denjenigen Eigenthümer, welchen der Magistrat auf den 
Grund des Katasters als Beschädigten angiebt, wenn nicht ein Anderer dagegen 
Einspruch erhoben hat. 
E. 61. 
Auch hierbei wird das Interesse der hypothekarischen Gldubiger oder an- 
derer Realberechtigten nicht von Amtswegen Seitens der Sozietät beachtet, 
sondern es bleibt jenen selbst überlassen, bei eingerretenem Brandunglück bei gei- 
ten den Arrestschlag auf die Vergütigungssumme bei dem gehörigen Richter 
auszuwirken. Nur wenn und insoweit ein solcher Arrestschlag vor geschehener 
Auszahlung der Vergütungsgelder eintritt, ist die Sozietät verbunden, die SZah- 
lung zu dem gerichtlichen Depositorio zu leisten, wo dann die Interessenten das 
Weitere unter sich abzumachen haben. 
d. 62. 
Kein Realglaͤubiger hat aber das Recht, aus den Brandverguͤtigungs- 
geldern wider den Willen des Versicherten seine Befriedigung zu verlangen, 
wenn und so weit dieselben in die Wiederherstellung des versicherten Gebaͤudes 
verwandt worden, oder diese Verwendung auch nur auf irgend eine gesetzlich 
zulaͤssige Weise vor dem Hypothekenrichter und nach dessen Ermessen hinlaͤnglich 
sicher gestellt wird. 
8. 63. 
Sttellt hingegen der Versicherte das Gebaͤude nicht wieder her, so hat 
es bei den ordentlichen gesetzlichen Vorschriften, die sich zur Anwendung auf das 
Verhaͤltniß des Versicherten und seiner Realglaͤubiger eignen, sein Bewenden. 
8. 64. 
Wer ein Gebaͤude durch Braͤnd gaͤnzlich verliert, scheidet ruͤcksichtlich 
dieses Gebaͤudes, ohne daß es deshalb einer Erklaͤrung bedarf, sofort aus der 
Sozietät; jedoch bleibt derselbe noch während des laufenden Halbjahrs zu Bei- 
trägen verpflichter. Der Magistrat aber hat die solchergestalt ausscheidenden 
abgebrannten Gebdude von Amtswegen in dem Kataster zu löschen. 
9. 65. 
Bei Partial-Brandschaͤden bleibt das beschaͤdigte Gebaͤude, der Be- 
fugniß zur Herabsetzung der Versicherungs-Summe unbeschadet, in der Sozie- 
taͤt, und muß nur nach Wiederherstellung des Gebaͤudes die neue Beschreibung 
und Einschaͤtzung desselben nicht uͤbersehen, und das Kataster danach berichtigt 
werden. 
6. 6.
	        
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