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Verfadren in
RNekurs- und
S#uigtsällen.
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Attest über den mit dem zweiten Ein= und Austritts-Termine stattgefun-
denen Ab- und Zugang belegt.
Von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe eines Halbjahres eintre-
ten und resp. ihre Wersicherungssummen erhöhen lassen, oder welche Straf-
beiträge zu entrichten oder Beitragserhöhungen nachzuzahlen verpflichtet
sind, hat die Provinzial-Städte-Feuer-Sozictätsdirektion eine besondere
Nachweisung, oder aber ein Attest, daß Zugang dieser Art nicht stattge-
sunden habe, zum Rechnungsbelage auszufertigen. Dasselbe findet auch
bei Geldbußen in Kontraventionsfällen und bei Ordnungsstrafen statt.
Etwanige außerordentliche Einnahmen werden durch die ausgefertigten
Einnahme-Orders der Direktion belegt.
1) Wenn wider Erwarten Beiträge im Rückstande bleiben, so sind solche
Reste durch besondere Rest-Verzeichnisse, und wenn sie gar unbeibring-
lich werden sollten, durch Niederschlagungs-Dekrete nachzuweisen.
G. 9.
Bei der Ausgabe ist die Hauptpost: an bezahlten Brandvergätigungs-
geldern, durch förmlich ausgefertigte Festsetzungs-Dekrete und resp. Zahlungs-
Order der Feuer-Sozietäts-Direktion, ingleichen durch gehbrige von den Magi-
strdten bescheinigte Quittungen der Empfänger zu justifiziren.
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d 97.
Zu außerordentlichen Ausgaben, welche ihren Grund in diesem Regle-
ment nicht finden, ist stets die besondere Zustimmung des Landtags-Ausschusses
erforderlich, welche jedoch in dringlichen Fdllen einstweilen durch die cinzuholende
Genehmigung des Ober-Präsidenten ergänzt werden kann.
. 98.
Die Revisionen der Provinzial-Städte-Feuer-Sozietäts-Kasse erfolgen
zugleich mit denen der Haupt-Instituten -Kasse zu Breslau.
d. 99.
Fuͤr die Sicherheit der städtischen Fcuer-Kassen-Rezepturen sind die
Magistraͤte verantwortlich.
6. 100.
Beschwerden über das Verfahren der Magisträte sind bei der Regierung
zu Breslau, weiterhin bei dem Ober-Präsidio, in höchster Instanz aber bei dem
Minger des Innern anzubringen. Welches letztere zugleich maaßgebend für
den Fall ist, wenn jemals Beschwerden gegen das Gebahren gedachter Regie-
rung, als Feuer-Sozietäts-Direktion, geführt werden sollten.
Ge. 101.
Für Streitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten
zwischen der Sozierdt und Assoziirten entstehen, verbleibt es bei dem ordentlichen
Wege Rechtens, wenn der Streit sich auf die Frage bezieht, ob der (angeblich)
Assoziirte rücksichtlich eines ihn betreffenden Brandschadens überhaupt als zur
Sozietät gehörig zu betrachten, oder aber ihm überhaupt die Brandschde
Ver-