Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

XV. 
Beistano, auf 
welchen die 
Sozietät An- 
soruch zu ma- 
chen dat. 
— 1606 — 
können, als Obmann hinzu, um durch seine Stimme für die eine oder andere 
Meinung den Ausschlag zu geben. 
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Gegen einen solchen schiedsrichterlichen Spruch findet nur die Nichtig- 
keitsklage, wo solche durch den 9. 106., oder durch die allgemeinen Gesetze zu 
begründen ist, und zwar alsdann vor dem ordentlichen Richter statt, welcher 
sein Urtheil jedoch blos auf die Frage: 
ob der angefochtene schiedörichterliche Spruch für nichtig zu achten oder 
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nicht? 
zu beschränken hat, dergestalt, daß, faue Ersteres rechtskräftig festgestellt worden, 
alsdann das schiedsrichterliche Verfahren mirtelst Bildung einer neuen schieds- 
richterlichen Behörde erneuert werden muß. 
Die Nichtigkeitsklage muß aber binnen einer Praklusivfrist von zehn 
Tagen nach Eröffnung des schiedsrichterlichen Spruches anhängig gemacht 
werden. 
b. 109. 
Außer dem Falle der Nichtigkeit findet gegen den schiedsrichrerlichen 
Ausspruch weder Rekurs noch Appellation, noch sonst ein Rechtsmittel statr, 
sondern es geht dieser nach zehn Tagen in die unwiderrufliche Rechtskraft über. 
. 110. 
Die schiedsrichterlichen Verhandlungen muͤssen nach rechtskraͤftiger Ab- 
machung der Sache, insofern sie nicht nach . 108. an den ordentlichen Rich- 
ter gelangen, an die Direktion eingesandt und dort aufbewahrt werden. 
é. 11|1. 
Jede öffentliche Behörde soll verpflichtet seyn, der Feuer-Sodzictäkt jede 
von derselben erbetene und zu ihrem Geschäftskreise gehörige Auskunft zu geben, 
soweit nicht gesetzliche Bedenken entgegenstehen. 
G. 112. 
Jeder in der Provinz Schlesten mit Richrereigenlhasf angestellte Justiz= 
Beamte ist, wenn er in einer vor der schiedsrichterlichen Behörde zu verhandeln- 
den Streitsache zum Obmann berufen wird, diesem Rufe insoweit, als ihn bei 
erheblichen Behinderungsgründen seine vorgesetzte Behörde nicht davon entbin- 
det, Folge zu leisten schuldig. 
6 113. 
Wenn ein Baubeamte zur Aufnahme und Revision von Gebdude-Taren 
von der Behörde beauftragt wird, so soll er (außer den Fuhrkosten bei Reisen, 
wosern ihm die Fuhren nicht gestellt werden), seine Gebühren nach folgenden 
Satzen zu liqutdiren haben: 
a) Für Aufnahme einer förmlichen Taxe von jeden 1000 Quadratfuß 
Grundfläche für jedes Stockwerk 15 Sgr.; 
b) für eine bloße Taxrevision die Hälfte dieses letztern Satzes. Es wer- 
den dabei Gebäude, die überhaupt weniger als 1000 Quadratfuß 
Grundfläche haben, auf diese Fläche für voll, und die Ueberschüsse 
über
	        
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