Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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des versicherten Gebaͤudes nicht uͤbersteigen, da soll ausnahmsweise dieses Ver- 
haltniß noch bis zum Ablauf des Zwangjahres (ekr. §. 8. der Verordnung und 
14. des Reglements) fortdauern dürfen, zuvor aber bei der Regierung zu 
reslau, als Provinzial-Stddte Feuer-Sozietäts-Direktion, zur ndheren Pru- 
sung und Genehmigung Anzeige gemacht werden. 
8. 10. 
Die Staͤdte des Markgrafthums Ober-Lausitz werden von vorstehender 
Verfuͤgung (66. 8. und 9.) nicht berührt, da ihren Haus= resp. Gebdude-Be- 
sitzern, der neuen Provinzial-Stddte Feuer-Sozielét beizutreten oder nicht, un- 
bedingt freigelassen ist. 
6. 11. 
Uebrigens haben sämmtliche Magisträte unmittelbar nach Publikation der 
Verordnung die hausbesitzenden Einwohner ihrer Städte auf das Gesetz beleh- 
rend hinzuweisen, und ihnen den Beitrikt zur Sozietäk zu empfehlen, die darauf 
eingehenden Deklarationen und Gebdude-Beschreibungen entgegenzunehmen und 
darauf nach Anleitung des Reglements unverzüglich zu verfügen, so daß bis zum 
1. Oktober 1842. das Abschätzungs-Geschäft vollständig berichtigt seyn kann. 
Sollee letzteres nicht allenthalben möglich werden, so setzt der Magistrat 
die zu versichernden Gebdude, sie mögen wirklich angemeldet oder aus dem alten 
Feuer-Sozieräts-Kataster übertragen seyn, bis auf Weiteres in diejenige Klasse, 
wohin er sie nach seiner allgemeinen Kenntuiß derselben als gehörig erachtet. 
6. 12. 
Sptestens bis zum 20. Oktober 1842. muß jedem Interessenten die 
Bekanntmachung über die Klasse, in welche er gestellt ist, zugehen. So wie 
sede etwaige Berufung auf Taxe bis zum 31. Oktober a. d. — als dem rück- 
sichtlich des ersten Jahres peremtorisch letzten Termine — angebracht seyn muß. 
8. 13. 
Zum 15. November 1842. müssen alle, die Einschreibung in die Sozie- 
täts-Lagerbücher vorbereitenden Geschäfte geschlossen seyn, und die Verhandlun- 
gen in den Händen der Provinzial-Städte-Feuer-Sozietäte-Direktion sich be- 
finden. Nöthigenfalls kann und mut solches durch außerordentliche Hülfsarbei- 
ter ermöglicht werden. 
6. 14. 
Die Regierung zu Breslau, welche mit der oberen Leitung der Sozie- 
täts-Angelegenheiten beauftragt ist, hat darüber sorgfältig zu wachen, daß dies 
alles zu rechrer Zeit gehdrig geschehe, und der Eröffnung des Instituts an dem 
dazu bestimm:en Tage kein Hinderniß in Wege stehe. 
d. 15. 
Die Kosten, welche fuͤr den Druck der noͤthigen Schemata, fuͤr die von 
der Direktion festzusetzenden Remunerationen der sachverstaͤndigen Kommissions- 
Mitglieder, an baaren Auslagen für die Aufstellung der Orts= und Haupt-La- 
gerbücher, einschließlich der Kopialien, so wie sonst durch Ausführung des Regle- 
ments nöthig werden, fallen der neuen Sozietät zur Last. 
(Nr. 2267 — 2268.) . 16.
	        
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