Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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. 6. 
Zu erhoͤheter Ehre des Ordens wollen Wir, außer der Zahl der bisher 
erwaͤhnten dreißig Ritter Deutscher Nation, auch in anderen Laͤndern Maͤnner, 
welche sich große Verdienste um die Wissenschaften und Kuͤnste erworben haben, 
mit den Insignien dieser Ordens-Klasse beleihen. Die Zahl dieser ausländischen 
Ritter soll die der stimmfähigen nicht übersteigen, und bei einem Abgang unter 
denselben ist die Wiederbesetzung der Stelle nicht erforderlich. 
6. 7. 
Die künfeigen Verleihungen dieser Ordens-Klasse sollen nur entweder 
am Tage des Regierungs-Antritts, oder der Geburt, oder des Todes Königs 
Friedrichs des Zweiten erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Uncerschrift und beigedrucktem 
Königlichen Inssegel. 
Gegeben Potsdam, den 31. Mai 1842. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
 
	        
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