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(Nr. 2277.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 22. Mai 1842. über den Verkauf der Früchte
auf dem Halme und den Verkauf des künftigen Zuwachses, in der Pro-
vinz Westphalen.
D. die Westphälischen Provinzialstände auf dem letzten Landtage die Auf-
hebung des §. 12. Tit. 7. Theil II. des Allg. Landrechts, nach welchem es keinem
Bauer erlaubt ist, seine Früchte auf dem Halme zu verkaufen, in Antrag ge-
bracht haben, und das Sctaats-Ministerium in dem Bericht vom 28. v. M.
sich hiermit einverstanden erklärt, und zugleich die Aufhebung einer ähnlichen
Beschränkung im §. 594. Tit. 11. Theil I. Allg. Landrechts, wonach mit ge-
meinen Landleuten ein Kauf über ihren künftigen Zuwachs nur nach Zahl, Maaß
oder Gewicht und nach den zur Zeit der Erndte marktgängigen Preisen geschlossen
werden kann, beantragt hat, so will Ich diesen Anträgen Statt geben und hier-
mit anordnen, daß die gedachten beiden Bestimmungen in der Provinz West-
phalen nicht ferner zur Anwendung kommen sollen. Das Staatsministerium hat
diesen Befehl durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 22. Mai 1842.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatseministerium.
(Nr. 2278.)