Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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a) auch uͤber solche Einrichtungen und Anlagen Beschluß gefaßt werden 
darf, bei denen nur ein Theil des Kreises oder ein einzelner Stand 
interessirt ist; imgleichen 
b) Dispositionen über das Kapital des Kreis-Kommunal-Fonds, sowie 
c) enhicuugen, welche über die Dauer von zwei Kalenderjahren hin- 
ausgehen, 
statefnden können, jedoch mit der Maaßgabe, daß dazu jederzeit Unsere ausdrück- 
liche Genehmigung erforderlich seyn soll, wobei Wir in dem Sub a. vorgesehenen 
Falle entscheiden werden, ob die Kosten der Ausführung des Beschlusses vom 
ge reise oder dem betreffenden Theile oder Stande allein aufzubrin- 
gen sind. 
K. 7. Bei jeder in Gemäßheit der Bestimmungen dieser Verordnung an 
die Kreisstände zu bringenden Proposition soll ein ausführlicher Vorschlag zu 
dem Beschlusse, welcher 
a) über den Zweck desselben, 
b) die Art der Ausführung, 
pc) die Summe der zu verwendenden Kosten, und 
) die Aufbringungsweise 
das Nöthige enthält, ausgearbeitet und jedem Mitgliede des Kreistags vier 
Wochen vor dem zur Berathung und Beschlußnahme darüber anberaumten 
Termine in Abschrift zugefertigt werden. 
#5. 8. Zur Gültigkeit eines nach den Bestimmungen dieser Verordnung 
zu fassenden Beschlusses soll überhaupt eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln 
der anwesendenden Mitglieder des Kreistages erforderlich seyn, jedoch wenn 
auch diese vorhanden seyn sollte, ein Beschluß für nicht zu Stande gekommen 
erachtet werden, sofern die Kreisstände in Theile gegangen sind, und zwei Stände 
sich gegen denselben ausgesprochen haben. 
Wenn nur ein Stand in der durch die Kreis-Ordnung festgesetzten Form 
eine abweichende Ansicht erklärt hat, bleibt die Entscheidung Unsern Ministern 
des Innern und der Finanzen vorbehalten. 
Gegeben Sanssouci, den 22. Inni 1842. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. Gr. v. Alvensleben. 
Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh. 
Gr. zu Stolberg. 
  
(Nr. 2285.)
	        
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