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a) auch uͤber solche Einrichtungen und Anlagen Beschluß gefaßt werden
darf, bei denen nur ein Theil des Kreises oder ein einzelner Stand
interessirt ist; imgleichen
b) Dispositionen über das Kapital des Kreis-Kommunal-Fonds, sowie
c) enhicuugen, welche über die Dauer von zwei Kalenderjahren hin-
ausgehen,
statefnden können, jedoch mit der Maaßgabe, daß dazu jederzeit Unsere ausdrück-
liche Genehmigung erforderlich seyn soll, wobei Wir in dem Sub a. vorgesehenen
Falle entscheiden werden, ob die Kosten der Ausführung des Beschlusses vom
ge reise oder dem betreffenden Theile oder Stande allein aufzubrin-
gen sind.
K. 7. Bei jeder in Gemäßheit der Bestimmungen dieser Verordnung an
die Kreisstände zu bringenden Proposition soll ein ausführlicher Vorschlag zu
dem Beschlusse, welcher
a) über den Zweck desselben,
b) die Art der Ausführung,
pc) die Summe der zu verwendenden Kosten, und
) die Aufbringungsweise
das Nöthige enthält, ausgearbeitet und jedem Mitgliede des Kreistags vier
Wochen vor dem zur Berathung und Beschlußnahme darüber anberaumten
Termine in Abschrift zugefertigt werden.
#5. 8. Zur Gültigkeit eines nach den Bestimmungen dieser Verordnung
zu fassenden Beschlusses soll überhaupt eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln
der anwesendenden Mitglieder des Kreistages erforderlich seyn, jedoch wenn
auch diese vorhanden seyn sollte, ein Beschluß für nicht zu Stande gekommen
erachtet werden, sofern die Kreisstände in Theile gegangen sind, und zwei Stände
sich gegen denselben ausgesprochen haben.
Wenn nur ein Stand in der durch die Kreis-Ordnung festgesetzten Form
eine abweichende Ansicht erklärt hat, bleibt die Entscheidung Unsern Ministern
des Innern und der Finanzen vorbehalten.
Gegeben Sanssouci, den 22. Inni 1842.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. Gr. v. Alvensleben.
Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh.
Gr. zu Stolberg.
(Nr. 2285.)