Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Mitgliedern des Ausschusses ernennen. In seiner Eigenschaft als Ausschußmit- 
glied wird dann der Landtags-Marschall durch Einberufung desjenigen Stell- 
vertreters seines Standes, an dem die Reihe ist, ersetzt. 
Die Wahlen eines jeden Standes werden durch den Landtags-Marschall, 
als Wahl-Dirigenten, geleitet. Dieselben bedürfen Unserer Bestätigung. 
0. S. 
Die Dauer der Wirksamkeit der Mitglieder eines gewählten Ausschusses 
beschränke sich auf die Zwischenzeit von einem Provinzial-Landtage zum andern. 
Ein in den Ausschuß gewählter Abgeordneter bleibt dessen Mitglied bis 
zur Erôffnung des nächsten Landrages, auch wenn die Wahlperiode, für welche 
er als Landtags-Abgeordneter gewählt ist, inzwischen ablaufen sollte. 
(. 9. 
Den zum Provinzial-Landtage versammelten Ständen bleibt überlassen, 
die Wahrnehmung der außer dem Landtage vorkommenden Geschäfte ständischer 
Verwaltung, insofern sie nicht besondere Ausschusse dazu bestimmen sollten, dem 
nach den vorstehenden Bestimmungen zu bildenden Ausschusse, auch, nach dem 
Bedürfnisse, einem innerhalb desselben zu bestellenden engeren Ausschusse, oder 
auch nur einzelnen Mitgliedern zu übertragen. 
Im Fall die Stände von dieser Befugniß Gebrauch machen, bedürfen 
ihre desfallsigen Beschlüsse Unserer Bestätigung, und behalten Wir Uns vor, 
alsdann auf ihren Antrag, wegen des Zusammentritts des Ausschusses zu die- 
sem Zweck und der Behandlung derartiger Geschäfte, weitere Bestimmungen 
zu treffen. 
S 10. 
Die Kosten der Ausschüsse werden in derselben Art, wie die allgemeinen 
Landtagskosten, aufgebracht. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Juni 1842. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. Rother. Gr. v. Alvensleben. 
Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh. 
Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim. 
  
(Nr. 2280 — 22897.) 35“ (Nr. 228-.)
	        
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