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bereitungen zu allgemeinen wichtigen Gesetzen zur gutachtlichen Aeußerung aufzu-
fordern, sowohl Hinsichts der Nothwendigkeit dieser Gesetze im Allgemeinen, als
Hinsichts der Richtung, welche bei Auffassung derselben zu befolgen seyn moͤchte,
insofern es dabei hauptsaͤchlich auf Kenntniß oͤrtlicher Verhaͤltnisse und prakti-
sche Erfahrung ankommt.
d. 5.
Die Zahl der Mitglieder dieses Ausschusses setzen Wir hierdurch auf
Zwölf fest. Seine Zusammensetzung geschieht in der Art, daß für denselben
I. 6 aus dem ersten Stande, und davon:
1 aus der Altmark,
3 „ Priegnitz, Mittelmark nebst inkorporirten Kreisen, und
Ukermark,
1 „-Neumark,
1 = UNiederlausit,
durch die sämmtlichen auf dem Landtage anwesenden Mitglieder dieses
Standes zu wählen sind;
II. 4 aus dem Stande der Städte, ohne Rücksicht auf die einzelnen
Landestheile durch sämmtliche städtische Landtags-Abgeordnete, und
III. 2 aus dem Stande der Landgemeinden, und zwar
1 von und aus den Abgeordneten dieses Standes der Priegnitz, Mit-
telmark nebst inkorporirten Kreisen, und Ukermark,
1 gemeinschaftlich von und aus denen der Altmark, Neumark und
Niederlausitz,
gewählt werden.
8. 6.
Der Landtags-Marschall, dessen Amt zu diesem Zweck bis zur Eröffnung
des nächsten Provinzial-Landtages fortdauern soll, ist sederzeit Mitglied und
Vorsitzender des Ausschusses. Derselbe wird in die Zahl der Ausschußmitglieder
des ersten Standes des Landestheils, welchem er als Landtagsmitglied angehört,
in der Art mit eingerechnet, daß während der Dauer seines Amtes für jenen ein
Mitglied weniger zum Ausschusse gewählt wird.
S 7.
Die zu diesem Ausschusse erforderlichen Wahlen erfolgen auf versammel-
tem Provinzial-Landtage von jedem Stande in sich nach absoluter Stimmen-
Mehrheit. Für jedes Mitglied des Ausschusses wird ein Stellvertreter gewählt.
Für den Fall der Behinderung des Landtags-Marschalls werden Wir einen
Stellvertreter desselben aus den dem ersten Stande angehörigen Mitgliedern
des Ausschusses ernennen.
(Nr. 2287.) Es