Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Für den Fall der Behinderung des Landtags-Marschalls werden Wir 
einen Stellvertreter desselben aus den den Ständen der Fürsten und Herren 
und der Ritterschaft angehörigen Mitgliedern des Ausschusses ernennen. In 
seiner Eigenschaft als Ausschuß-Mitglied wird dann der Landtags-Marschall durch 
Einberufung desjenigen Stellvertreters seines Standes, an dem die Reihe ist, 
ersetzt. 
Die Wahlen eines jeden Standes werden durch den Landtags-Marschall, 
als Wahl-Dirigenten, geleitet. Dieselben bedürfen Unserer Bestängung. 
. 6G. 
Die Dauer der Wirksamkeit der Mitglieder eines gewaͤhlten Ausschusses 
beschraͤnkt sich auf die Zwischenzeit von einem Provinzial-Landtage zum andern. 
Ein in den Ausschuß gewaͤhlter Abgeordneter bleibt dessen Mitglied bis 
zur Eröffnung des nächsten Landtages, auch wenn die Wahlperiode, für welche 
er als Landtags-Abgeordneter gewählt ist, inzwischen ablaufen sollte. 
S. 9. 
Den zum Provinzial-Landtage versammelten Ständen bleibt überlassen, 
die Wahrnehmung der außer dem Landtage vorkommenden Geschafte ständischer 
Verwaltung, insofern sie nicht besondere Ausschüsse dazu bestimmen sollten, dem 
nach den vorstehenden Bestimmungen zu bildenden Ausschusse, auch, nach dem 
Bedürfnisse, einem innerhalb desselben zu bestellenden engern Ausschusse, oder 
auch nur einzelnen Mitgliedern zu übertragen. 
Im Fall die Stände von dieser Besugniß Gebrauch machen, bedürfen 
ihre desfallsigen Beschlüsse Unserer Bestädtigung, und behalten Wir Uns vor, 
alsdann auf ihren Antrag, wegen des Zusammentritts des Ausschusses zu diesem 
Zweck und der Behandlung derartiger Geschäfte, weitere Bestimmung zu ktreffen. 
. 10. « 
Die Kosten der Ausschuͤsse werden in derselben Art wie die allgemeinen 
Landtagskosten aufgebracht. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2isten Juni 1842. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Muͤhler. v. Rochow. v. Nagler. Rother. Gr. v. Alvensleben. 
Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frh. v. Buͤlow. v. Bodelschwingh. 
Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim. 
  
(Nr. 2290.)
	        
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