Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

zur Eroͤffnung des naͤchsten Landtages, auch wenn die Wahlperiode, für welche 
er als Landtags-Abgeordneter gewaͤhlt ist, inzwischen ablaufen sollte. 
6. 9. 
Den zum Provinzial-Landtage versammelten Ständen bleibt überlassen, 
die Wahrnehmung der außer dem Landtage vorkommenden Geschäfte ständischer 
Verwaltung, insofern sie nicht besondere Ausschüsse dazu bestimmen sollten, dem 
nach den vorstehenden Bestimmungen zu bildenden Ausschusse, auch, nach dem 
Bedürfnisse, einem, innerhalb desselben zu bestellenden engern Ausschusse, oder 
auch nur einzelnen Mitgliedern zu übertragen. 
Im Fall die Stände von dieser Befugniß Gebrauch machen, bedürfen 
ihre desfallsigen Beschlüsse Unserer Bestätigung, und behalten Wir Uns vor, 
alsdann auf ihren Antrag, wegen des Zusammentritts des Ausschusses zu die- 
sem Zwecke und der Behandlung derartiger Geschäfte, weitere Bestimmungen 
zu treffen. 
8. 10. 
Die Kosten der Ausschuͤsse werden von jedem Stande nach dem im 
. 4. des Gesetzes vom 27. Maͤrz 1824. und §. 5. dieser Verordnung festge- 
setzten Stimmenverhaͤltnisse desselben aufgebracht. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Juni 1842. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Muͤhler. v. Rochow. v. Nagler. Rother. Gr. v. Alvensleben. 
Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frh. v. Buͤlow. v. Bodelschwingh. 
Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim. 
  
(Nr. 2290 — 21 ) (Nr. 2291.)
	        
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