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als Hinsichts der Richtung, welche bei Abfassung derselben zu befolgen seyn
möchte, insofern es dabei hauptsächlich auf Kenntniß örtlicher Verhältnisse und
praktische Erfahrung ankommt.
G. 5.
Die ZSahl der Mitglieder dieses Ausschusses setzen Wir hierdurch auf
Zwölf fest.
Seine Zusammensetzung geschieht in der Ark, daß für denselben
1 Mitglied aus dem Stande der Prälaten, Grasen und Herren;
5 Mitglieder aus dem Stande der Ritterschaft;
4 Mitglieder aus dem Stande der Städte und
2 Mitglieder aus dem Stande der Landgemeinden
zu wählen sind.
6. 6.
Der Landtags-Marschall, dessen Amt zu diesem Zweck künftig bis zur
Eröffnung des nächstfolgenden Provinzial-Landtages fortdauern soll, ist jederzeit
Mitglied und Vorsiender des Ausschusses. Derselbe wird in die Zahl der
Ausschuß-Mitglieder des Standes der Prälaten, Grasen und Herren, beziehungs-
weise der Ritterschaft, in der Art mit eingerechnet, daß während der Dauer
seines Amtes von demselben ein Mitglied weniger zum Ausschusse gewählt wird.
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Die zu diesem Ausschuß erforderlichen Wahlen erfolgen auf versammel-
tem Provinzial-Landtage von jedem Stande in sich nach absoluter Stimmen=
Mehrheit.
Vom Stande der Prälaten, Grasen und Herren wird ein Stellvertreter,
vom Stande der Ritterschaft, der Städte und der Landgemeinden aber eine
der Zahl der Ausschußmitglieder seden Standes (beim Stande der Ritterschaft
einschließlich des etwa aus ihm ernannten Landtags-Marschalls) gleiche Zahl von
Stellvertretern in der Art gewählt, daß jeder einzelne Wahl-Akt ausdrücklich auf
die Wahl des ersten, zweiten u. s. w. Stellvertreters des betreffenden Standes
gerichtet, und auf diese Weise die Reihefolge bestimmt wird, in welcher die Er-
wählten bei vorfallenden Verhinderungen von Ausschußmitgliedern eintreten sol-
len. Für den Fall der Behinderung des Landtags-Marschalls werden Wir einen
Stellvertreter desselben aus den dem Stande der Prälaten, Grafen und Herren
und dem Stande der Ritterschaft angehörenden Mitgliedern des Ausschusses er-
nennen. In seiner Eigenschaft als Ausschutzmirglied wird dann der Landtags-
Marschall durch Einberufung dessenigen Stellvertreters seines Standes, an dem
die Reihe ist, ersetzt.
Die Wahlen eines jeden Standes werden durch den Landtags-Marschal,
als Wahl-Dirigenten, geleitet. Dieselben bedürfen Unserer Bestäligung.
Jabrgang 1842. (Nr. 2201.) 37 6. .