(Nr. 2202.) Verordnung über die Bildung eines Ausschusses der Stände der Provinz West-
phalen. Vom 21. Juni 1842.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Känig von
Preußen 2c. 2.
haben beschlossen, einen ständischen Ausschuß aus Mitgliedern des Provinzial-
Landtages, welche dessen besonderes Vertrauen besitzen, wählen zu lassen, um
solchen in der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern in geeigneten Fäl-
len zu berufen, und Uns in wichtigen Landes-Angelegenheiten seines Raths zu
bedienen.
Wir verordnen daher, nach eingeholtem Gutachten Unserer getteuen
Stände der Provinz Westphalen, was folgt:
8. 1.
Es soll in der Provinz Westphalen, sowie in allen uͤbrigen Provinzen
Unserer Monarchie ein Ausschuß aus den auf dem Provinzial-Landtag versam-
melten Ständen gebildet werden, der sich auf Unseren Befehl zu versammeln
hat, um Uns die Gelegenheit zu geben, auch zu der Zeit, wo die Provinzial=
Landtage nicht versammelt sind, sindische Organe mit ihren Gutachten zu hören.
. 2.
Die verfassungsmaͤßige Wirksamkeit der Provinzialstaͤnde, wie solche durch
den Artikel III. des allgemeinen Gesetzes vom 3. Juni 1823. votgeschrieben ist,
erleidet durch den Ausschuß (§. 1.) keine Beeinträchtigung
K. 3.
Die Wirksamkeit des Ausschusses soll vielmehr eintreten, wenn die An-
sichten der Landtage verschiedener Provinzen über einen von ihnen berathenen
Gesetzentwurf bedeutend von einander abweichen, oder, wenn in der weiteren
Berathung der Gesetze, in den höheren Instanzen der Legislation neue Mo-
mente hervortreten, und Wir es angemessen finden, durch ständische Orgene
eine Ausgleichung der verschiedenen Ansichten herbeizuführen.
K. 4.
Insbesondere aber noch soll Uns der einzuberusende Ausschuß ein stän-
disches Organ darbieten, mit dem Wir auch bei Gegenständen, welche bisher
in der Regel an die Provinzialstände nicht gelangt sind, sofern QMir dabei den
Rath erfahrener Männer aus den Eingesessenen der Provin einzuholen fuͤr
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