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4) aus den auf dem Landtage versammelten städtischen
Abgcordneten, ohne Rücksicht auf die genannten kom-
binirten Wahlbezirkeererere 1 Mitglied
III. vom Stande der Landgemeinden:
1) aus dem Minden-Ravensbergschen und dem Pader-
bornschen Wahlbezireeee ... 1 "%
2) aus dem Westphälischen und dem Märkischen Wahl-
Bezirkeeeeee 1 -
3) aus dem östlichen und dem westlichen Münsterschen
Wahlbezirkkkkennn . ... 1 "
4) aus den auf dem Landtage versammelten Abgeordne-
ten des Standes der Lbandgemeinden ohne Rücksicht
auf die gedachten kombinirten Wahlbezirke 1 -
12 Mitglieder.
Diese Wahlen erfolgen durch die Abgeordneten der betreffenden Wahl-
Bezirke und Staͤnde, beziehungsweise die saͤmmtlichen Abgeordneten des betreffen-
den Standes aus deren Mitte. Sofern es von den vormals reichsunmittel-
baren Fuͤrsten gewuͤnscht wird, wollen Wir dem Ausschuß noch zwei von und
aus denselben zu waͤhlende Mitglieder hinzufuͤgen, die jedoch an den Verhand-
lungen des Ausschusses nur in Person Theil nehmen koͤnnen.
Ihre Theilnahme findet indeß nur dann statt, wenn der Ausschuß fuͤr
sich allein zusammentritt, wohingegen Wir, sobald Wir die Ausschuͤsse mehre-
rer oder aller Provinzen zu einer gemeinsamen Berathung berufen, wegen der
Konkurrenz der vormals reichsunmittelbaren Fuͤrsten besondere Anordnungen
treffen werden.
8. 6.
Der Landtags-Marschall, dessen Amt zu diesem Zweck kuͤnftig bis zur
Eroͤffnung des naͤchsten Provinzial-Landtages fortdauern soll, ist Mitglied und
Vorsitzender des Ausschusses. Wenn Wir denselben aus den vormals reichs-
unmittelbaren Fürsten ernennen, und diese von der ihnen (. 5. gegebenen Be-
sugniß keinen Gebrauch machen, tritt der Landtags-Marschall dem Ausschusse als
dreizehntes Mitglied hinzu.
Wenn Wir dagegen für gut finden, ihn aus der Ritterschaft zu entneh-
men, wird er in die Zahl der Ausschuß-Mitglieder dieses Standes, beziehungs-
(Nr. 2292.) weise