Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

— 235 — 
4) aus den auf dem Landtage versammelten städtischen 
Abgcordneten, ohne Rücksicht auf die genannten kom- 
binirten Wahlbezirkeererere 1 Mitglied 
III. vom Stande der Landgemeinden: 
1) aus dem Minden-Ravensbergschen und dem Pader- 
bornschen Wahlbezireeee ... 1 "% 
2) aus dem Westphälischen und dem Märkischen Wahl- 
Bezirkeeeeee 1 - 
3) aus dem östlichen und dem westlichen Münsterschen 
Wahlbezirkkkkennn . ... 1 " 
4) aus den auf dem Landtage versammelten Abgeordne- 
ten des Standes der Lbandgemeinden ohne Rücksicht 
auf die gedachten kombinirten Wahlbezirke 1 - 
12 Mitglieder. 
Diese Wahlen erfolgen durch die Abgeordneten der betreffenden Wahl- 
Bezirke und Staͤnde, beziehungsweise die saͤmmtlichen Abgeordneten des betreffen- 
den Standes aus deren Mitte. Sofern es von den vormals reichsunmittel- 
baren Fuͤrsten gewuͤnscht wird, wollen Wir dem Ausschuß noch zwei von und 
aus denselben zu waͤhlende Mitglieder hinzufuͤgen, die jedoch an den Verhand- 
lungen des Ausschusses nur in Person Theil nehmen koͤnnen. 
Ihre Theilnahme findet indeß nur dann statt, wenn der Ausschuß fuͤr 
sich allein zusammentritt, wohingegen Wir, sobald Wir die Ausschuͤsse mehre- 
rer oder aller Provinzen zu einer gemeinsamen Berathung berufen, wegen der 
Konkurrenz der vormals reichsunmittelbaren Fuͤrsten besondere Anordnungen 
treffen werden. 
8. 6. 
Der Landtags-Marschall, dessen Amt zu diesem Zweck kuͤnftig bis zur 
Eroͤffnung des naͤchsten Provinzial-Landtages fortdauern soll, ist Mitglied und 
Vorsitzender des Ausschusses. Wenn Wir denselben aus den vormals reichs- 
unmittelbaren Fürsten ernennen, und diese von der ihnen (. 5. gegebenen Be- 
sugniß keinen Gebrauch machen, tritt der Landtags-Marschall dem Ausschusse als 
dreizehntes Mitglied hinzu. 
Wenn Wir dagegen für gut finden, ihn aus der Ritterschaft zu entneh- 
men, wird er in die Zahl der Ausschuß-Mitglieder dieses Standes, beziehungs- 
(Nr. 2292.) weise
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.