Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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(Nr. 2294.) Allerhöchste Kabinetsorder vom W. Juli 1842., betreffend die Suspension der 
Bestimmungen des H. 5. des Edikts vom 9. Oktober 1807. so weit durch 
dieselben den Lehns= oder Fideikommißbesitzern die Vererbpachtung des 
Vorwerkslandes oder einzelner Pertinenzien von Lehn= oder Fideikommiß- 
gütern ohne die Zustimmung des Lehn-Obereigenthümers, der Lehn= oder 
Fidcikommißfolger gestattet ist. 
D. die Bestimmungen im §. 5. des Edikts vom 9. Oktober 1807., 
nach welchen jeder Lehns= und Fideikommißbesitzer befugt ist, nicht blos 
einzelne Pertinenzien, sondern auch das Vorwerksland des Lehn= oder 
Fideikommißgutes ganz oder zum Theil und in beliebigen Theilen, zu 
vererbpachten, ohne daß dem Lehns-Ober-Eigenthümer, den Lehns- 
oder Fideikommißfolgern ein Widerspruch gestattet wird, insofern nur 
das Erbstands= oder Einkaufsgeld zur Tilgung der zuerst ingrossirten 
Schulden, oder in deren Ermangelung zu Lehn oder Fideikommiß ver- 
wendet wird, 
in Folge der Vorschriften des Kultur-Edikts vom 14. September 181 1. 5. 2. 
und der Ablösungs-Ordnung vom 7. Juni 1821. K. 20. über die Ablösung des 
Erbpachts-Kanons dahin führen können, daß ein Lehn= oder Fideikommißgut 
zum Nachtheil der Lehns= und Fideikommiß-Berechtigten und gegen deren Wil- 
len in ein Geldlehn oder Geld-Fidecikommiß verwandelt wird, diese Folge aber 
selbst über die Absicht des Edikrts vom 9. Oktober 1807., welches die damals 
noch bestandene Unablösbarkeit des Erbpachts-Kanons voraussetzt, hinausgeht, 
die auf dem siebenten Provinzial-Landtage versammelt gewesenen Stände der 
Kur= und Neumark Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz des- 
halb zum Schutz der Lehns= und Fideikommiß-Berechtigren auf eine Abände= 
rung des §. 5. jenes Edikts angetragen haben, und eine legislarive Berarhung 
hierüber bereits eingeleitet ist; so will Jch auf den Bericht des Staats-Mini- 
steriums vom 6. d. M. und nach dessen Amtrage die Bestimmungen des F. 5. 
des Edikts vom 9. Oktober 1807., soweit durch dieselben den Lehns= oder Fidei- 
kommiß-Besitzern die Vererbpachtung des Vorwerkslandes oder einzelner Per- 
tinenzien von Lehn= oder Fideikommißgütern ohne die Zustimmung des Lehns- 
Ober-Eigenthümers, der Lehns= oder Fideikommißfolger gestartet ist, hierdurch 
bis auf weitere Verordnung suspendiren. Dieser Mein Befehl ist durch die 
Gesebsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Erdmannsdorf, den 28. Juli 1842. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staats-Ministerium. 
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