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(Nr. 2294.) Allerhöchste Kabinetsorder vom W. Juli 1842., betreffend die Suspension der
Bestimmungen des H. 5. des Edikts vom 9. Oktober 1807. so weit durch
dieselben den Lehns= oder Fideikommißbesitzern die Vererbpachtung des
Vorwerkslandes oder einzelner Pertinenzien von Lehn= oder Fideikommiß-
gütern ohne die Zustimmung des Lehn-Obereigenthümers, der Lehn= oder
Fidcikommißfolger gestattet ist.
D. die Bestimmungen im §. 5. des Edikts vom 9. Oktober 1807.,
nach welchen jeder Lehns= und Fideikommißbesitzer befugt ist, nicht blos
einzelne Pertinenzien, sondern auch das Vorwerksland des Lehn= oder
Fideikommißgutes ganz oder zum Theil und in beliebigen Theilen, zu
vererbpachten, ohne daß dem Lehns-Ober-Eigenthümer, den Lehns-
oder Fideikommißfolgern ein Widerspruch gestattet wird, insofern nur
das Erbstands= oder Einkaufsgeld zur Tilgung der zuerst ingrossirten
Schulden, oder in deren Ermangelung zu Lehn oder Fideikommiß ver-
wendet wird,
in Folge der Vorschriften des Kultur-Edikts vom 14. September 181 1. 5. 2.
und der Ablösungs-Ordnung vom 7. Juni 1821. K. 20. über die Ablösung des
Erbpachts-Kanons dahin führen können, daß ein Lehn= oder Fideikommißgut
zum Nachtheil der Lehns= und Fideikommiß-Berechtigten und gegen deren Wil-
len in ein Geldlehn oder Geld-Fidecikommiß verwandelt wird, diese Folge aber
selbst über die Absicht des Edikrts vom 9. Oktober 1807., welches die damals
noch bestandene Unablösbarkeit des Erbpachts-Kanons voraussetzt, hinausgeht,
die auf dem siebenten Provinzial-Landtage versammelt gewesenen Stände der
Kur= und Neumark Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz des-
halb zum Schutz der Lehns= und Fideikommiß-Berechtigren auf eine Abände=
rung des §. 5. jenes Edikts angetragen haben, und eine legislarive Berarhung
hierüber bereits eingeleitet ist; so will Jch auf den Bericht des Staats-Mini-
steriums vom 6. d. M. und nach dessen Amtrage die Bestimmungen des F. 5.
des Edikts vom 9. Oktober 1807., soweit durch dieselben den Lehns= oder Fidei-
kommiß-Besitzern die Vererbpachtung des Vorwerkslandes oder einzelner Per-
tinenzien von Lehn= oder Fideikommißgütern ohne die Zustimmung des Lehns-
Ober-Eigenthümers, der Lehns= oder Fideikommißfolger gestartet ist, hierdurch
bis auf weitere Verordnung suspendiren. Dieser Mein Befehl ist durch die
Gesebsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Erdmannsdorf, den 28. Juli 1842.
Friedrich Wilhelm.
An das Staats-Ministerium.
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