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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 21. —
(Nr. 2295.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 21. Juli 1842. über die Errichtung und Ver-
waltung von Wasser-Heil-Anstalten.
J genehmige auf Ihren Bericht vom 15. Juni d. J. das hierbei zurücker-
solgende Reglement über die Errichtung und Verwaltung von Wasser-Heil-An-
stalten, und ermächtige Sie, dasselbe mit Meinem gegenwärtigen Befehl durch
die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Königsberg, den 21. Juli 1842.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminister Mühler, Eichhorn und Graf v. Arnim.
Reglement
über die Errichtung und Verwaltung von Wasser-Heil-Anstalten.
D. es, in Bezug auf die Errichtung und Verwaltung von Wasser-Heil-An-
stalten, an den erforderlichen, den Eigenthümlichkeiten derselben entsprechenden
Bestimmungen mangekt, so werden darüber, und bis die weiteren Erfahrungen
ein sicheres Urtheil uber die Wirksamkeit dieser Anstalten gestatten, nachstehende
Vorschriften ertheilt.
6. 1. Die Errichtung und Verwaltung von Wasser-Heil-Anstalten soll
auch solchen Personen, welche keine arztliche Qualisikation besitzen, gestattet seyn.
Die Anlegung einer solchen Anstalt darf nur mit Erlaubniß der Regierung er-
solgen. Diese Erlaubniß soll nur dann haesen werden, wenn die Anlage, ab-
gesehen von dem dadurch bezweckten Heilverfahren, polizeilich unzuldssig seyn würde.
Jahrgang 1882. (Nr. 2203.) 39 ili
(Ausgegeben zu Berlin den 17. September 1842.)