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(Nr. 2303.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 4. Oktobet 1842., betreffend die Bestimmung:
daß die in den Preußischen Staaten erscheinenden Bücher, deren Tert mit
Ausschluß der Beilagen zwanzig Druckbogen übersteigt, wenn sowohl der
Verfasser als der Verleger auf dem Titel genannt ist, der Censur ferner
nicht mehr unterworfen seyn sollen.
J.ben Ich eine Revisson der für das Censurwesen in Meinen Staaten be-
stehenden Verordnungen und Verwaltungsformen angeordnet habe, will Ich,
ohne die Beendigung dieser bei ihrer großen Wichtigkeir längere Vorbereitung
und Zeit ersordernden Arbeiten abzuwarten, schon setzt die Presse von einer durch
die Bundesgesetzgebung nicht geforderten Beschränkung befreien, indem Ich be-
stimme: daß die in Meinen Staaten erscheinenden Bücher, deren Text mit Aus-
schluß der Beilagen, Zwanzig Druckbogen übersteigt, wenn sowohl der Derfasser,
als der Verleger auf dem Titel genannt ist, der Censur ferner nicht mehr un-
terworsen seyn sollen. Auf Bücher, welche in einzelnen Lieferungen erscheinen,
erstreckt sich diese Bestimmung nur insofern, als der Tert jeder Abtheilung Zwan-
zig Druckbogen übersteigt. Von jeder hiernach ohne Censur erscheinenden Schrift
muß vier und zwanzig Stunden vor ihrer Austheilung ein Exemplar bei der
Polizei-Behörde niedergelegt werden. Für die Befolgung dieser Vorschrift sind
der Verfasser und der Verleger, imgleichen der Drucker, dessen Name auf dem
Titel oder am Schluß des Werks angegeben sepn muß, bei einer polizeilichen Geld-
buße von 10 bis 100 Thalern verantwortlich — Ueber die Festsetzung dieser
Geldbuße entscheidet der Ober-Prdsident unter Vorbehalt des Rekurses an den
Minister des Innern; der Rekurs muß innerhalb 10 Tagen nach Publikation
des Resoluks des Ober-Präsidenten bei letzterem angemeldet werden. — Die bis-
herigen Strasgesetze gegen die im Wege der Presse verübten Verbrechen, und
namentlich die Bestimmungen im Artikel XVI. Nr. 2 und 3. des Censur-Edikts
vom 18. Oktober 1819. bleiben auch in Beziehung auf diesenigen Bücher in
Kraft, welche fortan von der Cenfur befreit sind. Das Staats-Ministerium hat
diese Order durch die Gesetz Sammtung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 4. Oktober 1842.
Friedrich Wilhelm.
An das Staateministerium.