Benennung der Gegenstände.
V
13Hoopfen::
14Instrumente, astronomische, chirurgische, mathematische, mechanische, mufikalische,
optische, physikalische, ohne Rücksicht auf die Matertalien, aus denen sie gefer-
tigtsind.........·........................·.....
15Kalender,
a) die fuͤrs Inland bestimmt sind, werden nach den, der Stempelabgabe halber
gegebenen besondern Vorschriften behandelt;
b) die durchgefuͤhrt werden, tragen die Abgabe von einem halben Thaler oder
521, Kreuzer für den Zentner. Der Wiederausgang muß nachgewiesen
werden. ..
16|Kalk und Gips, gebranner -..-...·.·...........
Anmerk. 1. Kalk und Gips können, in sofern sie als Duͤngematerial benutzt werden, auf beson-
dere Erlaubnißscheine frei eingehen.
2. An der Sächsischen Grenje bei Zittau kann Kalk gegen die Hälfte des tarifmäßigen
Satzes eingelassen werden.
17Karden oder Weberdisten «...........·.....,...
18Kleider,fettigeneue;desgleichengetrageneKleiderunvgetrageneWäsche,beidelek
tere,wennsiezumVetkaufemgehen........... »..·...........
19Kllpfckund Messing:
a) geschmiedetes, gewalztes, gegossenes, zu Geschirren; auch Kupferschaalen, wie
sie vom Hammer kommen; ferner: Blech, Dachplatten, gewoͤhnlicher und
plattirter Draht, desgleichen polirte, gewalzte, auch plattirte Tafeln und Bleche
b) Waaren: Kessel, Pfannen und dergleichen; auch alle sonstige Waaren aus
Kupfer und Messing; Gelb= und Glockengießer-, Gürtler= und Nadlerwaa-
ren außer Verbindung mit edlen Metallen; ingleichen lackirte Kupfer= und
Messingwaarngnen.
Anmerk. Von Roh-(Stüc) Messing, Roh= oder Schwarzkupfer, Gar, oder Nosettenkupfer,
von altem Bruchkupfer oder Bruchmessing; desgleichen von Kupfer= und Messingfeile,