Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

Benennung der Gegenstände. 
  
V 
13Hoopfen:: 
14Instrumente, astronomische, chirurgische, mathematische, mechanische, mufikalische, 
optische, physikalische, ohne Rücksicht auf die Matertalien, aus denen sie gefer- 
tigtsind.........·........................·..... 
15Kalender, 
a) die fuͤrs Inland bestimmt sind, werden nach den, der Stempelabgabe halber 
gegebenen besondern Vorschriften behandelt; 
b) die durchgefuͤhrt werden, tragen die Abgabe von einem halben Thaler oder 
521, Kreuzer für den Zentner. Der Wiederausgang muß nachgewiesen 
werden. .. 
16|Kalk und Gips, gebranner -..-...·.·........... 
Anmerk. 1. Kalk und Gips können, in sofern sie als Duͤngematerial benutzt werden, auf beson- 
dere Erlaubnißscheine frei eingehen. 
2. An der Sächsischen Grenje bei Zittau kann Kalk gegen die Hälfte des tarifmäßigen 
Satzes eingelassen werden. 
17Karden oder Weberdisten «...........·.....,... 
18Kleider,fettigeneue;desgleichengetrageneKleiderunvgetrageneWäsche,beidelek 
tere,wennsiezumVetkaufemgehen........... »..·........... 
19Kllpfckund Messing: 
  
a) geschmiedetes, gewalztes, gegossenes, zu Geschirren; auch Kupferschaalen, wie 
sie vom Hammer kommen; ferner: Blech, Dachplatten, gewoͤhnlicher und 
plattirter Draht, desgleichen polirte, gewalzte, auch plattirte Tafeln und Bleche 
b) Waaren: Kessel, Pfannen und dergleichen; auch alle sonstige Waaren aus 
Kupfer und Messing; Gelb= und Glockengießer-, Gürtler= und Nadlerwaa- 
ren außer Verbindung mit edlen Metallen; ingleichen lackirte Kupfer= und 
Messingwaarngnen. 
Anmerk. Von Roh-(Stüc) Messing, Roh= oder Schwarzkupfer, Gar, oder Nosettenkupfer, 
von altem Bruchkupfer oder Bruchmessing; desgleichen von Kupfer= und Messingfeile,
	        
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