Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Benennung der Gegenstände. 
Glockengut, Kupfer= und andern Scheidemünzen zum Einschmelzen (die Münzen auf be- 
sondere Erlaubnißscheine eingehend) wird die allgemeine Eingangs-Abgabe erhoben. 
Kurze Waaren, Quincaillerien rc.= 
Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, feinen Metallgemischen, aus 
Metallbronce (echt vergoldet), aus Perlmutter, echten Perlen, Korallen oder Stei- 
nen gefertigt oder mit edlen Mectallen belegt; ferner Waaren aus vorgenannten 
Spcoffen in Verbindung mit Alabaster, Bernstein, Elfenbein, Fischbein, Gips, 
Glas, Holz, Horn, Knochen, Kork, Lack, Leder, Marmor, Meerschaum, unedlen 
Metallen, Perlmütter, Schildpatt, unechten Steinen u. dgl.; seine Parfümerien, 
wie solche in kleinen Gldsern, Kruken 2c. im Galameriehandel und als Galan- 
teriewaaren geführt werden; Taschenuhren, Stutz= und Wanduhren, letztere mit 
Ausnahme der hölzernen Hängeuhren, Kronleuchter mit Bronce, Gold= oder 
Silberblatt; ganf feine lackirte Waaren von Metall oder Pappmasse (papier 
maché), Regen= und Sonnenschirme, Fächer, Blumen, zugerichtete Schmuckfe- 
dern, Perückenmacherarbeit u. s. w.; überhaupt alle zur Gatkung der Kurzen, Quin- 
caillerie= oder Galanteriewaaren gehörigen, unter den Nummern 2. 3. 4. 5. 6. 
10. 12. 19. 21. 22. 27. 30. 31. 33. 35. 38. 40. 41. 42. und 43. der zweiten 
Abtheilung dieses Tarifs nicht mit inbegriffenen Gegenstände; ingleichen G#aaren 
aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle, welche mit Eisen, Glas, 
Holz, Leder, Messing oder Stahl verbunden sind, z. B. Tuch= oder Zeugmützen in 
Verbindung mit Leder, Knspfe auf Holzformen, Klingelschnüre und dergleichen mehr 
Leder, Lederwagren und ähnliche Fabrikate: 
a) Lohgare oder nur lohroth gearbeitete Hädute, Fahlleder, Sohlleder, Kalb- 
leder, Sattlerleder, Sriefelschäfte, auch Juchten; ingleichen sdmisch= und 
weißgares Leder, auch Prrgamettttttt . . . . . ... 
b) Bruͤsseler und Daͤnisches Handschuhleder, auch Corduan, Marokin, Saffian 
und alles gefaͤrbte und lackirte Leder; desgleichen Gummifaͤden und sonstige 
Gummifabrikate außer Verbindung mit anderen Materiallien 
Anmerk. Zur allgemeinen Eingangs-Abgabe werden eingelassen: 
1) holbgare Ziegen= und Schaaffelle für inländische Saffian= und Leder-Fabrikanten 
unter Kontrole; 
2) Gummi in der Form von Schuhen, Flaschen 2c. 
e) Grobe Schuhmacher-, Sattler= und Täschnerwaagren, Blasebälge, auch 
Wagen, woran Leder= oder Polsterarbeiienrn 
 
	        
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