Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Benennung der Gegenstaͤnde. 
zeln oder verbunden, enthalten sind, mit Ausschluß der Gold-und Sil- 
berstoffe .. . . . . .. 
Seife: 
a) Gruͤne, schwarze und andere Schmierseiise . . . . ... 
b) Gemeine weiiße . . .. 
c) Feine in Taͤfelchen, Kugeln, Buͤchsen, Krügen, Toͤpfen u. s. w. .. . ... 
Spielkarten von jeder Gestalt und Groͤße, in sofern sie in einzelnen Vereinsstaa- 
ten zum Gebrauche im Lande eingefuͤhrt werden duͤrfen und unter Beruͤck- 
sichtigung der besonderen Stempel- und Kontrolevorschtiften. . . . .. . . ... 
Anmerk. Werden dergleichen zum Durchgange angemelder, so wird die Durchgangs-Abgabe mt 
einem halben Thaler oder 52; Kreuzern vom Zentner erhoben. 
Steine: 
a) Bruchsteine und behauene Steine aller Art, Mühl-, grobe Schleif= und 
Wetzsteine, Tufsteine, Traß, Liegel= und Backsteine aller Art beim Trans- 
port zu Wasser, auch beim Landtransport, wenn die Steine nach einer Ab- 
lage zum Gerschiffen bestimmt siiiddd;; 
b) Waaren aus Alabaster, Marmor und Speckstein; ferner unechte Steine 
in Verbindung mit unedlen Metallen, auch geschliffene echte und unechte 
Steine, Perlen und Korallen ohne Fasunnnggg . .. 
Anmerk. zu 3. u. b. 1) Große Marmorarbeiten (Statuen, Büsten und dergleichen), Fliarensteine, 
feine Schleif= und Wessteine, auch Waaren aus Serpencinsteln zahlen die 
allgemeine Eingangs-Adgabe. 
2) Bruch= und behauene Bausteine bei der Einfuhr auf dem Bodensee frei. 
Steinkohlen.·...................................·»« 
Anmerk. 1. An der Preußischen Seegrenze und auf der Elbe, desgleichen auf besondere Erlaub- 
nißscheine auf der Weser oder Werra eingehnd .. .. 
2. An der Badischen Grenze oberhalb Kehl, desgleichen an der Württembergischen 
Grenze und an der Bayerischen Grenze rechts des Rheins eingehend
	        
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