Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Benennung der Gegenstände. 
und Wolle; endlich Waaren obiger Art in Verbindung mit andern, 
nicht seidenen Spinnmateriallen . . ... 
2) Ungewalkte wollene, so wie aus Wolle und Baumwolle gemischte 
Waaren, wenn sie bedruckt, gestickt oder brochirt sidood . .. 
d) Teppiche (Faßteppiche) aus Wolle oder andern Thierhaaren, und dergleichen 
mit Leinen gemist: .. 
Anmerk. 1. Gerberwolle kann von Gewerbtreibenden, welche die Felle gebrauchen, auf besondere 
Erlaubniß und unter Kontrole gegen den Zollsatz von ½ Rehlr. (521 Kr.) ausge- 
führt werden.“ 
Einfaches und doublirtes ungefärbtes Wollengarn, so wie Oeltücher aus Roßhaaren, 
ingleichen ganz grobe Gewebe aus Kaälberhaaren und Werg zahlen die allgemeine 
Eingangs-Abgabe. 
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Zink und Zinkwaaren: 
a) Roher Zunkkk. 
Anmerk. An der Grenze gegen TDoorr. 
b) Bleche und grobe Zinkwaanrnrnree . . ... .. 
) Feine, auch lackirte Zinkwaartenn: 
Zinn und Zinnwaaren: 
3) Grobe Zinnwaaren, als: Schüsseln, Teller, Löffel, Kessel und andere Ge- 
säße, Röhren und Platten 
b) Andere feine, auch lackirte Zinnwaaren, Spielzeug und dergleichen 
Anmerk. Von Zinn in Blöcken, Stangen u. s. w. und altem Zinn wird bie allgemeine Eingangs= 
Abgabe erhoben.
	        
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