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Benennung der Gegenstände.
und Wolle; endlich Waaren obiger Art in Verbindung mit andern,
nicht seidenen Spinnmateriallen . . ...
2) Ungewalkte wollene, so wie aus Wolle und Baumwolle gemischte
Waaren, wenn sie bedruckt, gestickt oder brochirt sidood . ..
d) Teppiche (Faßteppiche) aus Wolle oder andern Thierhaaren, und dergleichen
mit Leinen gemist: ..
Anmerk. 1. Gerberwolle kann von Gewerbtreibenden, welche die Felle gebrauchen, auf besondere
Erlaubniß und unter Kontrole gegen den Zollsatz von ½ Rehlr. (521 Kr.) ausge-
führt werden.“
Einfaches und doublirtes ungefärbtes Wollengarn, so wie Oeltücher aus Roßhaaren,
ingleichen ganz grobe Gewebe aus Kaälberhaaren und Werg zahlen die allgemeine
Eingangs-Abgabe.
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Zink und Zinkwaaren:
a) Roher Zunkkk.
Anmerk. An der Grenze gegen TDoorr.
b) Bleche und grobe Zinkwaanrnrnree . . ... ..
) Feine, auch lackirte Zinkwaartenn:
Zinn und Zinnwaaren:
3) Grobe Zinnwaaren, als: Schüsseln, Teller, Löffel, Kessel und andere Ge-
säße, Röhren und Platten
b) Andere feine, auch lackirte Zinnwaaren, Spielzeug und dergleichen
Anmerk. Von Zinn in Blöcken, Stangen u. s. w. und altem Zinn wird bie allgemeine Eingangs=
Abgabe erhoben.