Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Ist die Umgebung fuͤr den Transport und fuͤr die Aufbewahrung 
nothwendig eine und dieselbe, wie es z. B. bei Sirop u. s. w. die ge- 
woͤhnlichen Faͤsser sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara. 
Das Nelto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die 
kleineren, zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschlie- 
Hbungen (Flaschen, Papier, Pappen, Bindfaden und dergl.) werden bei 
Ermittelung des Netto-Gewichts nicht in Abzug gebracht; eben so wenig 
Unreinigkeiren und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt 
sein möchten. 
b. Die Zölle werden vom Brutto-Gewicht erhoben: 
1) von allen verpackr tranfitirenden Gegenständen; 
2) von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe Einen Thaler 
bber geinen Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht 
übersteigt; 
3) von andern Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im 
Tarif ausdrücklich festgesetzt ist. 
Pc. Von allen Gegenständen, von welchen, nach vorstehender Bestimmung, 
der Zoll nicht nach dem Brurto-Gewicht zu erheben ist, wird das 
Netto-Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt. 
d. Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichts ist Folgendes zu beobachten: 
1) In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den, im Zoll- 
tarif bestimmten Sätzen berechnet. 
2) Gehen Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden 
ist, blos in einfache Säcke von Pack= oder Sackleinen, von 
Schilf= und Strohmatten oder ähnlichem Material gepackt ein, 
so können 4 Pfund vom Zoll-Zentner für Tara gerechnet werden. 
Unter den, im Tarif mu einem höheren Tarasatze, als 4 Pfund 
aufgeführten Ballen wird in der NRegel eine doppelte Umschlie- 
Hßung von dem, für einfache Säcke bezeichneten Material verstan- 
den. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen 
nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material, nach dem 
Ermessen der Zollbehörde, erheblich schwerer, als bei Säcken ins 
Gewicht faͤllt. 
Es ist der Wahl des Zollpflichtigen uͤberlassen, ob er bei Gegen- 
staͤnden, deren Verzollung nach dem Netto-Gewicht Statt findet, 
den Tara-Tarif gelten oder das Netto-Gewicht entweder 
durch Verwiegung der Waaren ohne die Tara oder der letzte- 
ren allein ermitteln lassen will. 
Bei Flüssigkeiren und andern Gegenständen, deren Netto= 
Gewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil 
ihre Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung die- 
selbe ist, wird die Tara nach dem Tarif berechnet und der Zoll— 
pflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben. 
4) In Fällen, wo eine, von der gewöhnlichen abweichende Verpak- 
kungsart der Waare und eine erhebliche Emfernung von dem, in 
Nr. 2304.) dem 
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