Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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e) In soweit Neben-Zollämter von der betreffenden obersten Finanzbe- 
hoͤrde erweiterte Abfertigungs-Befugnisse erhalten, werden daruͤber 
geeignete Bekanntmachungen ergehen. 
Die Gefaͤlle muͤssen bei den Neben-Zollaͤmtern sogleich erlegt wer- 
den, in sofern dieselben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Be- 
gleitscheinen ermaͤchtiget werden. 
X. Es bleiben bei der Abgaben-Erhebung außer Betracht und werden nicht 
versteuert: alle Waaren-Quantitcten unter I#### des Zemners. — Ge- 
sälleberrdge von weniger, als Sechs Silberpfennigen oder Einem Kreu- 
zer werden überhaupt nicht erhoben. 
Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold= und Silbermün- 
zen der sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheide- 
münze — bei Entrichtung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs- 
Abgaben anzunehmen sind, wird auf die besondern Kundmachungen 
verwiesen. 
Berlin, den 18. Oktober 1842. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Dodelschwingh. 
XI. 
  
(Nr. 2305.) Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 18. Oktober 1842., die für einige Waaren- 
Artikel eintretende Erhöhung der Eingangs-Zollsätze betreffend. 
A Ihren Bericht vom 9. d. M. und in Gemßheit des von den Regierun- 
gen des Zollvereins genommenen Beschlusses bestimme Ich, daß für die nachste- 
hend genannten Waaren-Arcikel folgende Eingangs-Zollsatze, ndmlich 
1) für Waaren aus Gold oder Silber, seinen Metallgemischen, Metallbronce 
(echt vergoldet), echten Perlen, Korallen oder Steinen gefertigr, oder mit 
Gold oder Silber belegt; ferner Waaren aus vorgenannten Stoffen in Ver- 
bindung mit Alabaster, Bernstein, Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt und 
unechten Steinen; seine Parfümerien, wie solche in kleinen Gldsern, Kru- 
ken 2c. im Galanteriehandel und als Galanteriewaaren geführt werden; Stutz- 
uhren mit Ausnahme derer in hölzernen Gehdusen; Kronleuchter mit Bronce, 
Gold= oder Silberblatt; Fädcher; künstliche Blumen und zugerichtete Schmuck- 
sedern (Position 20 des Zolltarifs) pro Zentner 100 Rehlr. (175 Fl.); 
2) für lederne Handschuhe (Posit. 21 d. des Tarifs) pro Zentner 44 Rehlr. (77 F); 
3) für Franzbranntwein (Posit 25 b. des Tarifs) pro Zentner 16 Rthlr. (28 Fl.) und 
4) für Papiertapeten (Posit. 27c. des Tarifs) pro“ semener 20 Rehlr. (35 Fl.) 
vom 1. Januar 1843 ab, einstweilen und bis auf weitere Bestimmung an die 
Stelle der in dem beute von Mir vollzogenen Zolltarife für die Jahre 1843., 
1844 und 1845. vorgeschriebenen Zollsätze treten sollen. — Site haben diesen 
Meinen Befehl glecchzeuig mit dem ebengedachten Zolltarife durch die Gesetz- 
Sammlung zur öffentlichen Kunde zu bringen. 
Berlin, den 18. Oktober 1842. „ „ 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Finanzminister v. Bodelschwingh. 
 
	        
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