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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— V«r. 24.
(Nr. 2306.) Allerhöchst vollzogenes Publikations-Patent vom 20. September 1842., in Be-
treff des von der Deutschen Bundesversammlung gefaßten Beschlusses zum
Schutze der Werke J. G. von Herder's gegen Nachdruck.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Nachdem die zum Deutschen Bunde vereinigten Regierungen, in Anwen-
dung des 3. Artikels des Bundesbeschlusses vom 9. November 1837., wegen
gleich rmiger Grundsätze zum Schutze des schriftstellerischen und künstlerischen
Eigenthums gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung (Gesetzsammlung
S. 161.), sich in der 19. Sitzung der Bundesversammlung vom 28. Juli d. J.
dahin vereinbart haben:
daß den schriftstellerischen Werken Johann Gottfried von Herder's
ein zwanzigjähriger Schutz gegen den Nachdruck in allen Bundesstaaten
dergestalt verliehen werde, daß jedwede, ohne ausdrückliche Genehmigung
der Johann Gottfried Herderschen rechtmäßigen Nachkommen, in-
nerhalb des Deutschen Bundesgebietes binnen zwanzig Jahren, von der
Publikation des gegenwärtigen Beschlusses an, veranstaltete Herausgabe
Johann Gotetfried von Herderscher Schriften als unerlaubrer Nach-
druck im Sinne des Bundesbeschlusses vom 9. November 1837. betrach-
tet werden solle,
Wir auch zu dieser Vereinbarung durch Unseren Bundestags-Gesandten Unsere
Zustimmung unter dem gleichzeitigen Vorbehalte ertheilt haben:
daß denjenigen Preußischen Buchhändlern, welche vor erfolgender Publi-
kation des Bundesbeschlusses von der durch das Gesetz vom 11. Juni
1837. unbedingt ertheilten Befugniß zur Veranstaltung neuer Ausgaben
der von Herder schen Werke durch Vorbereitungen, welche mit einem
Kostenaufwande verbunden waren, schon Gebrauch zu machen begonnen
und also mit der Ausübung sener Besugniß einen wirklichen Anfang ge-
macht haben sollten, das Recht vorbehalten bleibe, ihr Unternehmen, des
Jahrgang 1842. (Nr. 2300—2307.) 4 Pri-
(Ausgegeben zu Berlin den 9. November 1842.)