Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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stellen fuͤr den um einen Thaler erhoͤheten Preis von 11 Rthlr. fuͤr die Tonne 
von 405 Pfd. verkauft werden soll, und weise Sie an, diese Meine Order zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 4. Januar 1842. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Finanzminister Grafen v. Alvensleben. 
  
(Xr. 237.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 5. Januar 1842., betreffend die Ausbringung 
eines Präklusiv-Termins zur Einlösung der älteren Kur= und Neumärki- 
schen Zins-Koupons und Zinsscheine aus der Zeit vor dem 1. Januar 1822. 
D. die Einlösung der über die rückständigen Zinsen von den Kur= und Neu- 
märkischen ständischen Obligationen und Interimsscheine aus der Zeit vor dem 
1. Januar 1822. von den ehemaligen ständischen Komitéen der Kur= und der 
Neumark, sowie von der Kurmärkischen Kriegsschulden-Kommissson und der 
Hauptverwaltung der Staatsschulden ausgefertigten Zinskoupons und Zinsscheine 
den Verordnungen vom 17. Dezember 1821. und vom 7. Februar 1826. ge- 
maß, soweit bewirkt ist, daß nur noch ein unbedeutender Ueberrest dieser Papiere 
im Umlause seyn kann, so ermächtige Ich nunmehr die Hauptverwaltung der 
Staatsschulden hierdurch, Vehufs des gänzlichen Abschlusses dieses Rechnungs- 
titels, die Inhaber von dergleichen Zinskoupons und Zinsscheinen noch einmal, 
und zwar durch die Amtsblätter sämmtlicher Regierungen, sowie durch die von 
ihr auszuwählenden gelesensten Provinzialzeitungen auszufordern, datz sie diesel- 
ben binnen einer Frist von sechs Monaten, vom Tage des Aufrufs an, zur baa- 
fcren Realisation bei der Kontrole der Staatspapiere einreichen. Nach dem Ab- 
laufe dieser Frist hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden die Einlösung 
dieser Papiere gänzlich zu schließen, und sollen die alsdann nicht zur Einlösung 
prdsentirten Kur= und Neumärkischen Koupons und Scheine über Zinsen von 
Kurmärkischen ständischen Obligationen und von Neumärkischen Interimsscheinen 
aus der Zeit vor dem 1. Januar 1822. erloschen und gänzlich werthlos seyn. 
Gegenwärtige Bestimmungen sind durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 5. Januar 1842. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Hauptverwaltung der Staatsschulden. 
 
	        
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