Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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in starken Eschelons marschiren. In solchen Fadllen werden sich die mit der Dis= 
lokation beauftragten Offziere mit der Etappenbehörde über einen weiter auszu- 
dehnenden Bezirk vereinigen. 
II. 
Instradirung der Truppen und Einrichtung der Marschrouten. 
Saͤmmtliche Koͤnigliche Preußische, durch das Gothaische Land marschi- 
renden Truppen müssen bloß auf diese Militairstraße und den Etappenort Gotha 
instradirt werden, indem sie außerdem weder auf Quartier noch auf Verpsle= 
gung Anspruch machen können. Die Marschrouten für die auf dieser Straße 
marschirenden Königlich Preußischen Truppen können bloß von dem Königlich 
Preußischen Kriegsministerio, imgleichen den Königlich Preußischen Generalkom= 
mandos in Sachsen und am Miederrhein mit Gültigkeit ausgestellt werden. Auf 
die von anderen Behörden gegebenen Marschrouten wird weder Quartier noch 
Verpflegung verabfolgt. 
In den von oben erwähnten Behörden auszustellenden Marschrouten ist 
die Zahl der Mannschaft (Offziere, Unteroffzgiere und Soldaten) und Pferde, 
wie die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf der Transportmittel 
genau zu bestimmen. Insbesondere ist darauf zu achten, daß die Behörden von 
den Truppenmrschen frühzeitig genug in Kenntniß gesetzt werden, und es wird in 
dieser Hinsicht Folgendes bestimmt. Den Detaschements bis zu 50 Mann ist Tags zu- 
vor ein Quartiermacher vorauszuschicken, um bei der Etappenbehörde das Nöthige 
anzumelden. Von der Ankunft grôößerer Detaschements bis zu einem vollen Batail= 
lon oder einer Eskadron muß die Etappenbehörde wenigstens drei Tage zuvor 
benachrichtigt werden. Wenn ganze Bataillons, Eskadrons oder mehrere Trup- 
pen gleichzeitig marschiren, so muß nicht allein die Etappenbehörde wenigstens 
acht Tage zuvor benachrichtigt werden, sondern es soll auch die Herzogliche Lan- 
desregierung zu Gotha wenigstens acht Tage zuvor benachrichtigt und requirirt 
werden. Außerdem soll, wenn ein oder mehrere Regimenter gleichzeirig durch- 
marschiren, dem Korps ein kommandirter Offzier wenigstens drei Tage zuvor 
vorausgehen und wegen der Dislokation, Verpflegung der Truppen, Stellung 
der Transportmittel u. 1 w. mit der die Direktion über die Militairstraße füh- 
renden Behörde gemeinschaftlich die nöthigen Vorbereitungen auf dem Etappen- 
Hauptorte für das ganze Korps treffen. Dieser kommandirte Offizier muß von 
der Zahl und Stärke der Regimenter, von ihrem Bedarf an PVerpflegung, 
Transportmitteln, Tag der Ankunft u. s. w. sehr genau instruirt seyn. 
III. 
Bewachung, Verpflegung und Transport der Arrestaten. 
In Ansehung der Militairarrestaten, welche durch das Gothaische Land 
transportirt werden, wird Folgendes festgesetzt: 
1) Die Arrestaten erhalten die nämlichen Mundportionen, wie die einquar- 
tierte Mannschaft, und diese Verpslegung wird Königlich Preußischer 
Seits in demselben Betrage vergütet, welcher in dieser Konvention für 
die Verpflegung der einquartierten Mannschaft festgesetzt ist. 
2) Die Eskortirung erfolgt durch die Gothaische Gendarmerie und wird
	        
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