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quartiert und verpflegt und die Vergütung dafür in dem Maße geleistet, daß
für eine Frau der volle Vergütungssatz wie für den Mann, und für ein uner-
wachsenes Kind der halbe Vergütungssatz gerechnet wird.
Dagegen können die Frauen und Kinder der Offziere auf Quartier und
Verpflegung nie Anspruch machen.
Sollten hin und wieder durchmarschirende Soldaten im Gothaischen
krank werden, so sollen selbige, in sofern sie transportirt werden können, ohne
Anstand in die Königlich Preußischen Lazarethe nach Erfurt gebracht, und die
dazu erforderlichen Guhren gegen die 5. 5. bestimmte Vergütung Herzoglich
Sachsen-Gothaischer Seits gestellt, diesenigen Kranken aber, deren Gesundbeits-
zustand den Transport nach Erfurt nicht gestattet, in einer, von der Etappen-
Behörde zu Gorha zu bestimmenden Krankenanstalt daselbst untergebracht und
so lange, bis sie transportabel sind, in selbiger auf Kosten des Königlich Preu-
ßischen Gouvernements verpflegt werden, wobei dem Königlich Preußischen
Etappen-Inspektor zu Erfurt frei bleibt, so oft es ihm nöthig dünkt, selbst nach-
zusehen, dat die in Gotha befindlichen Kranken gut abgewartet und behan-
delt werden.
B. Verpflegung der Pferde.
Die Etappenbehörde und Ortsobrigkeiten müssen gehörig dafür sorgen,
daß den Pferden stets möglichst gute, reinliche Stallung angewiesen werde.
Ist der Einquartierte mit der seinen Pferden angewiesenen Stallung
nicht zufrieden, so hat er seine Beschwerde bei der Ortsobrigkeit anzubringen.
Dagegen ist es bei nachdrücklicher Strafe zu untersagen, daß die Mili-
tairpersonen, welchen Rang sie auch haben mögen, die Pferde der Quartier-
wirthe eigenmächtig aus dem Stalle jagen und ihre Pferde hineinbringen lassen.
Die Fourage-Rationen werden auf Anweisung der Stappenbebhörde und
gegen Quittung des Empfängers aus einem, in dem Ecappenhauptorte zu eta-
blirenden Magazine in Empfang genommen, und die dabei entstehenden Strei-
tigkeiten werden von der Etappenbehörde sofort regulirt.
Wollen die Gemeinden die Fourage selbst ausgeben, welches ihnen jeder-
zeit freisteht, oder machen die Umstände es in den zum Etappenbezirke gehbren-
den bequartierten Ortschaften nothwendig, daß, weil die Courage aus dem Etap-
penmagazine nicht geholt werden kann, die Rationen im Orte selbst geliefert
werden mussen, so hat ebenfalls ein Kommandirter des Detaschements die Fou-
rage zur weiteren Distribution in Empfang zu nehmen. Von den Quartier=
wirthen selbst darf in keinem Falle glatte oder rauhe Fourage gefordert werden.
Die Lieferung der Rationen geschieht von den bequartierten Ortschaften
unmittelbar an die Truppen und wird, nach den zur Zeit der Abgabe in Erfurt
Statt gefundenen mittleren Marktpreisen liquidirt und bezahlt.
Sollten jedoch solche starke Truppen-Durchmärsche erfolgen, daß für sel-
bige mehr als 1000 Nationen Fourage abzugeben sind, und zu diesem Behufe
von den Gothaischen Behörden ein eigenes Fouragemagazin errichtet werden
muß, so soll, auf deren Antrag, über die Preise der abzugebenden Fourage eine
besondere Uebereinkunft abgeschlossen werden. #“
(Jr. 2230.)