Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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quartiert und verpflegt und die Vergütung dafür in dem Maße geleistet, daß 
für eine Frau der volle Vergütungssatz wie für den Mann, und für ein uner- 
wachsenes Kind der halbe Vergütungssatz gerechnet wird. 
Dagegen können die Frauen und Kinder der Offziere auf Quartier und 
Verpflegung nie Anspruch machen. 
Sollten hin und wieder durchmarschirende Soldaten im Gothaischen 
krank werden, so sollen selbige, in sofern sie transportirt werden können, ohne 
Anstand in die Königlich Preußischen Lazarethe nach Erfurt gebracht, und die 
dazu erforderlichen Guhren gegen die 5. 5. bestimmte Vergütung Herzoglich 
Sachsen-Gothaischer Seits gestellt, diesenigen Kranken aber, deren Gesundbeits- 
zustand den Transport nach Erfurt nicht gestattet, in einer, von der Etappen- 
Behörde zu Gorha zu bestimmenden Krankenanstalt daselbst untergebracht und 
so lange, bis sie transportabel sind, in selbiger auf Kosten des Königlich Preu- 
ßischen Gouvernements verpflegt werden, wobei dem Königlich Preußischen 
Etappen-Inspektor zu Erfurt frei bleibt, so oft es ihm nöthig dünkt, selbst nach- 
zusehen, dat die in Gotha befindlichen Kranken gut abgewartet und behan- 
delt werden. 
B. Verpflegung der Pferde. 
Die Etappenbehörde und Ortsobrigkeiten müssen gehörig dafür sorgen, 
daß den Pferden stets möglichst gute, reinliche Stallung angewiesen werde. 
Ist der Einquartierte mit der seinen Pferden angewiesenen Stallung 
nicht zufrieden, so hat er seine Beschwerde bei der Ortsobrigkeit anzubringen. 
Dagegen ist es bei nachdrücklicher Strafe zu untersagen, daß die Mili- 
tairpersonen, welchen Rang sie auch haben mögen, die Pferde der Quartier- 
wirthe eigenmächtig aus dem Stalle jagen und ihre Pferde hineinbringen lassen. 
Die Fourage-Rationen werden auf Anweisung der Stappenbebhörde und 
gegen Quittung des Empfängers aus einem, in dem Ecappenhauptorte zu eta- 
blirenden Magazine in Empfang genommen, und die dabei entstehenden Strei- 
tigkeiten werden von der Etappenbehörde sofort regulirt. 
Wollen die Gemeinden die Fourage selbst ausgeben, welches ihnen jeder- 
zeit freisteht, oder machen die Umstände es in den zum Etappenbezirke gehbren- 
den bequartierten Ortschaften nothwendig, daß, weil die Courage aus dem Etap- 
penmagazine nicht geholt werden kann, die Rationen im Orte selbst geliefert 
werden mussen, so hat ebenfalls ein Kommandirter des Detaschements die Fou- 
rage zur weiteren Distribution in Empfang zu nehmen. Von den Quartier= 
wirthen selbst darf in keinem Falle glatte oder rauhe Fourage gefordert werden. 
Die Lieferung der Rationen geschieht von den bequartierten Ortschaften 
unmittelbar an die Truppen und wird, nach den zur Zeit der Abgabe in Erfurt 
Statt gefundenen mittleren Marktpreisen liquidirt und bezahlt. 
Sollten jedoch solche starke Truppen-Durchmärsche erfolgen, daß für sel- 
bige mehr als 1000 Nationen Fourage abzugeben sind, und zu diesem Behufe 
von den Gothaischen Behörden ein eigenes Fouragemagazin errichtet werden 
muß, so soll, auf deren Antrag, über die Preise der abzugebenden Fourage eine 
besondere Uebereinkunft abgeschlossen werden. #“ 
(Jr. 2230.)
	        
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