Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Statut 
der 
Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft. 
Ul dem Namen: 
„Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft“ 
ist eine Aktiengesellschaft zu dem Zwecke zusammengetreten, eine Eisenbahn von 
Magdeburg über Gr. Oschersleben nach Halberstadt zu erbauen, und zum Trans- 
port von Personen, Waaren und anderen Gegenständen für gemeinschaftliche 
Rechnung zu benutzen. 
Die Bedingungen, unter welchen dieses gemeinschaftliche Unternehmen 
ausgeführt werden soll, sind nachstehend festgesetzt, und bilden das von den Ge- 
sellschaftsmirgliedern vereinbarte Statut. 
Erster Abschnitt. 
Fonds der Gesellschaft, allgemeine Rechte und Pflichten ihrer 
Mitglieder. 
6 1. Zur Erreichung des Zwecks der Gesellschaft ist nach einem gemachten 
Ueberschlage ein Kapital von 1,700,000 Rehlr. Pr. Cour. erforderlich, welches 
durch 17,000 Aktien, jede zu 100 Rehlr. Pr. Cour. zusammengebracht werden soll. 
5. 2. Die Ausfertigung der Aktien bleibt bis zur Einzahlung des ganzen Nenn- 
werths ausgesetzt. Dagegen ist für jede Aktie ein mit dem Namen des Zeich- 
ners versehener Quittungsbogen ausgegeben, und darauf über den Empfang der 
bereits eingezahlten ersten zehn Prozente quittirt worden. 
6. 3. Die übrigen 00 Rthlr. werden entweder in Raten von höchstens 10 
Rehlr. in den vom Direktorium zu bestimmenden und mindestens sechs Wochen 
vor der jedesmaligen Verfallzeit bekannt zu machenden Fristen, oder auch auf 
einmal nach Wahl des Aktionairs an die Gesellschaftskasse oder die besonders 
namhast zu machenden Agenten der Gesellschaft eingezahlt. Im ersteren Falle 
wird über die erfolgte Theilzahlung auf den betreffenden Quittungsbögen quit- 
tirt; im zweiten wird dem Aktionair eine Original-Aktie mit einer für die Dauer 
der Bauzeit ausreichenden Anzahl Zinskoupons (§. 11.) ausgehändigt. 
F. 4. Die Annahme des Restkapitals erfolgt nur noch bei der zweiten Einzah- 
lung; bei der spateren kann nur die ausgeschriebene Rate eingezahlt werden. 
(. 5. Nach 5. 2. ad 3. des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838. (Mr. 
(Nr. 22.) 1947.
	        
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