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haftet, wie er fuͤr den Ruͤckstand des Nominalbetrages der von ihm gezeichneten
fuͤr null und nichtig erklaͤrten Aktien verhaftet war.
&. S. Wenn hingegen zu der Zeit, wenn der im 8. 6. erwaͤhnte Fall eintritt,
schon 40 Prozent eingezahlt, und die Aktienzeichner ihrer Verhaftung also bereits
entlassen sind, so wird das Anrecht auf die, nach §. 6. neu kreirte Aktie vom
Direktorium für Rechnung der Gesellschaft bestmöglichst verkauft uud dem Käufer
bis zur Aushändigung des Aktiendokuments ein Quittungsbogen ausgefertigt.
. 9. Das Anrecht auf eine Aktie kann auch vor Ausfertigung des Aktiendo-
kuments zu jeder Zeit, jedoch unbeschadet der im &. 5. bestimmten Verhaftung
des Zeichners der Aktie, von diesem oder einem spätern Erwerber an einen An-
dern abgetreten werden. Eine solche Uebertragung wird aber vom Direktorium
nur dann beachtet, wenn sie aus dem OQuittungsbogen ersichtlich ist.
6. 10. Wer daher vor erfolgter Aushandigung einer Aktie sein Anrecht auf die-
selbe nachweisen will, hat den darüber ausgegebenen Qutttungsbogen zu produ-
ziren, und außerdem, wenn er nicht der darin benannte erste Erwerber der Aktie
ist, durch eine oder mehrere Cessionen oder andere rechtsverbindliche Urkunden,
die auf dem Quittungsbogen selbst geschrieben oder demselben annektirt seyn müs-
sen, darzuthun, daß das Anrecht auf die Aktie auf ihn übergegangen ist. Die
Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Aechtheit der ihr solcherge-
stalt produzirten Cessionen zu prüfen.
(. 11. Sämmtliche Einschüsse der Aktionaire werden bis zur erfolgten Einzah-
lung des vollen Nominalbetrages der Aktien mit jährlich 4 Prozent verzinset.
Die Zinsen der ersten Theilzahlung werden vom 1. September 1841., die Zin=
sen jeder späteren Rate von dem ersten Tage des auf den Verfalltag zu-
nächst folgenden Monats ab, berechnet.
. 12. Wer nach 5. 3. bei der Einzahlung der zweiten Rate den vollen Rest-
betrag des Nominalkapitals einzahlt, erhdlt mit der Original-Aktie drei Koupons
zur Erhebung von halbsährigen Zinsen ausgehändigt und hat die für die ersten
zehn Prozent aufgelaufenen Zinsen, deren Betrag vom Gesellschaftsvorstande
ndher bekannt gemacht werden wird, bei seiner Zahlung in Anrechnung zu bringen.
Die Art und Weise der Berichtigung der Zinsen auf solche Aktien vom
Verfalltage des dritten Koupons an bis zur Einzahlung des vollen Nominal=
betrages der übrigen Aktien, wo nach é. 11. die regelmäßige Verzinsung auf-
hört, bleibt der Bestimmung des Direktoriums vorbehalten.
6. 13. Die Zinsen der zuerst eingeschlossenen vierzig Prozent werden bei der
nächstfolgenden Theilzahlung dadurch berichtigt, daß sie von dem Betrage derselben
in Abzug kommen, wobei es aber dem Direktorium freisteht, die zu vergütenden
Zinssummen abzurunden. Der Betrag der übrigen Zinsen wird bei der letzten
Theilzahlung in Abzug gebracht.
Jahrgang 1842. (Nr. 226.) 10 8. 14.